Beschwerde der Waffenbehörde ohne Erfolg
Der Antragsteller, ein AfD-Mitglied, wandte sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes insbesondere gegen die Entziehung der Waffenbesitzkarte durch die untere Waffenbehörde. Die Behörde hatte den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis damit begründet, dass der Antragsteller als waffenrechtlich unzuverlässig anzusehen sei. Es lägen hinreichend gewichtige Anhaltspunkte dafür vor, dass die AfD verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolge. Da er Mitglied dieser Vereinigung sei und diese zudem unterstütze, erfülle er den Tatbestand der sogenannten Regelunzuverlässigkeit. Auf Antrag des Antragstellers ordnete das Verwaltungsgericht Magdeburg die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Widerruf der Waffenbesitzkarte an.
Einstufung als Verdachtsfall für Widerruf nicht ausreichend
Die hiergegen eingelegte Beschwerde der unteren Waffenbehörde hatte beim OVG keinen Erfolg. Eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Mitglied der Partei, des AfD-Kreisvorstandes sowie der AfD-Fraktion im Stadtrat folge jedenfalls derzeit nicht aus § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b WaffG, stellte das OVG klar. Allein die Einstufung des AfD-Landesverbandes in Sachsen-Anhalt als Verdachtsfall durch die Landesverfassungsschutzbehörde berechtige nicht zum Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis. Mit welchem Grad der Überzeugung verfassungsfeindliche Bestrebungen vorliegen müssen, bestimme sich nämlich anhand des Waffengesetzes und nicht nach den Verfassungsschutzgesetzen, so das Gericht.
Kein Fall des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b WaffG
Der Wortlaut des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b WaffG setze aber voraus, dass das Verfolgen von Bestrebungen im Sinne der Vorschrift feststehen müsse. Der tatsachenbegründete Verdacht beziehe sich im Zusammenhang mit der hier streitentscheidenden Regelung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b WaffG allein auf die Mitgliedschaft in einer Vereinigung und nicht darauf, dass diese Bestrebungen im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a aa-cc WaffG verfolge oder verfolgt habe. Folglich genüge es vorliegend gerade nicht, dass (nur) Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass die Vereinigung verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolge oder verfolgt habe.