VG Köln: Contergan-Opfer haben derzeit keinen Anspruch auf Leistungen für Gefäßschäden

Mehrere Klagen von Contergan-Geschädigten auf Anerkennung sogenannter Gefäßschäden sind erfolglos geblieben. Derzeit bestünden keine wissenschaftlich fundierten Erkenntnisse über den Eintritt von Gefäßschäden durch Contergan, entschied das Verwaltungsgericht Köln mit vier Urteilen vom 09.07.2019 (Az.: 7 K 5034/16; 7 K 9909/16; 7 K 9912/16 und 7 K 2132/17). Die Contergan-Stiftung habe allerdings inzwischen eine entsprechende Studie angestoßen.

Contergan-Kinder machten weitere Leistungen für Gefäßschäden geltend

Die Kläger erhalten aufgrund von orthopädischen Schäden und anderen körperlichen Fehlbildungen Leistungen aus den Mitteln der Conterganstiftung. Mit ihren Klagen wollten sie erreichen, dass neben diesen bereits anerkannten Schäden auch Gefäßschäden entschädigt werden. Dazu gehören etwa fehlende Blutbahnen oder verlagerte Nervenbahnen. Die Kläger sind der Auffassung, auch diese Gefäßschäden seien dadurch verursacht worden, dass ihre Mütter Ende der 1950er/Anfang der 1960er Jahre Contergan eingenommen hatten.

VG: Derzeit keine wissenschaftlichen Erkenntnisse über Gefäßschäden durch Contergan

Das Verwaltungsgericht hat die Klagen abgewiesen. Für eine - grundsätzlich mögliche - Erweiterung der ersatzfähigen Schadensbilder fehle es derzeit an hinreichenden Erkenntnissen über die Wirkung des Wirkstoffs Thalidomid auf die embryonale Entwicklung. Eine gesicherte Grundlage bestehe nur in Bezug auf die allgemeine Wirkung des Stoffs, dem in der Tumorbekämpfung hemmende Wirkungen zugeschrieben würden.

Conterganstiftung hat bereits eine Gefäßstudie angestoßen

Um diese Erkenntnislücke zu schließen, habe die Conterganstiftung eine sogenannte Gefäßstudie angestoßen, um zu ermitteln, ob Gefäßanomalien in der Gruppe der Contergan-Geschädigten signifikant häufiger auftreten als in der Gesamtbevölkerung. Die Stiftung sei damit zunächst ihrem gesetzlichen Auftrag gerecht geworden. Schwierigkeiten bei der Gestaltung des Studiendesigns und der Gewinnung einer ausreichenden Zahl von Probanden seien ihr nicht anzulasten und könnten nicht zur Folge haben, dass eine Leistung “auf Verdacht“ zu gewähren sei.

Beweiserhebung angesichts laufender Forschungen nicht geboten

Da die Stiftung in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar den Fortschritt der Vorarbeiten zur Studie dargestellt habe, bestehe kein Anlass für eine eigene Beweiserhebung, etwa durch Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens, mit dem die angesprochenen statistischen Daten ohnehin nicht zu gewinnen seien. Teilweise seien die Klagen auch daran gescheitert, dass ein vorangegangenes gleichgelagertes Antragsverfahren bestandskräftig abgeschlossen war und kein Anlass für ein Wiederaufgreifen bestanden hätte, dass sich die geltend gemachten Gefäßschäden nach den Feststellungen von Sachverständigen im Rahmen natürlicher Normvarianten bewegten oder aber dass sie im Zusammenhang mit anderen Schädigungen bereits als abgegolten anzusehen seien.

VG Köln, Urteil vom 09.07.2019 - 7 K 5034/16

Redaktion beck-aktuell, 9. Juli 2019.