VG Köln: Bundesrechnungshof darf Haushalts- und Wirtschaftsführung einer Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung prüfen

Der Bundesrechnungshof darf eine Berufsgenossenschaft und Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung prüfen. Da der Bund notfalls für die Rechte und Pflichten der Genossenschaft einzustehen habe, müsse er auch zur Prüfung berechtigt sein. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln entschieden (Urteil und Beschluss vom 16.07.2018, Az.: 4 L 711/18 und 4 K 2486/18).

Berufsgenossenschaft wendet sich gegen Prüfungsanordnung

Die Berufsgenossenschaft klagte gegen eine Prüfungsanordnung des Bundesrechnungshofs vom 19.03.2018, mit der dieser ihre Haushalts- und Wirtschaftsprüfung in Bezug auf die "Durchführung sozialmedizinischer Begutachtungen" erstmalig prüfen wollte. Zugleich begehrte sie vorläufigen Rechtsschutz.

Bundeshaushaltsordnung als Rechtsgrundlage

Das VG Köln stellte fest, dass sich der Bundesrechnungshof beim Erlass der Prüfungsanordnung zu Recht auf Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung stützen konnte (§ 112 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 111 Abs. 1 BHO). Zur Begründung verweist es auf eine gesetzlich begründete Garantieverpflichtung des Bundes im SGB VII, wonach mit der Auflösung eines bundesunmittelbaren Unfallversicherungsträgers dessen Rechte und Pflichten auf den Bund übergehen (§ 120 SGB VII).

Prüfungsrecht läuft Sozialdatenschutz nicht zuwider

Dem Einwand der Klägerin beziehungsweise Antragstellerin, das Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofs sei mit dem Sozialdatenschutz der Versicherten nicht vereinbar, folgte das Gericht nicht. Im konkreten Fall dürften grundsätzlich auch personenbezogene Gesundheitsdaten durch die Berufsgenossenschaft als Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung auf der Grundlage des SGB X an den Bundesrechnungshof übermittelt werden. Insbesondere die geltend gemachten Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der zugrundeliegenden Vorschriften (§ 69 Abs. 5 SGB X, § 76 Abs. 2 Nr. 2 SGB X) seien nicht berechtigt.

Beide Entscheidungen noch nicht rechtskräftig

Gegen das Urteil kann Berufung eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in Münster entscheiden würde. Gegen den Beschluss kann Beschwerde eingelegt werden, über die ebenfalls das OVG Nordrhein-Westfalen entscheiden würde.

VG Köln, Entscheidung vom 16.07.2018 - 4 L 711/18

Redaktion beck-aktuell, 30. Juli 2018.