Behörde darf persönliche Adresse für IFG-Antrag verlangen

Eine Behörde (hier: Bundesinnenministerium) darf schon bei Eingang eines Antrags nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom Bürger die Angabe einer postalischen Anschrift oder einer persönlichen E-Mail-Adresse verlangen. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln entschieden. Eine persönliche Adresse sei für die Bescheidbekanntgabe erforderlich, ihre Erhebung daher gerechtfertigt. Der Bundesdatenschutzbeauftragte hat Berufung eingelegt.

Ministerium wurde Anfordern einer persönlichen Adresse untersagt

In den beiden Fällen hatten Bürger über die Internet-Plattform "fragdenstaat.de" beim BMI Anträge nach dem IFG gestellt. Die Plattform generiert für einen Antragsteller eine nicht personalisierte E-Mail-Adresse, unter der er seinen Antrag an die Behörde schicken kann. Das Bundesinnenministerium (BMI) verlangte von den Antragstellern jeweils die Angabe einer postalischen Adresse oder einer persönlichen, nicht über "fragdenstaat.de" erzeugten E-Mail-Adresse. Dies beanstandete der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) gegenüber dem BMI und erteilte eine allgemeine Weisung beziehungsweise eine Verwarnung, mit denen er ein solches Vorgehen untersagte, weil eine gesetzliche Grundlage im Datenschutzrecht dafür fehle. Dagegen klagte das BMI.

VG: Anonyme IFG-Anträge unzulässig

Die Klagen hatten Erfolg. Das VG hat beide Maßnahmen aufgehoben. Zwar sei es richtig, dass der Grundsatz der sparsamen Datenerhebung gilt. Die Anforderung und Verarbeitung einer Post- oder E-Mail-Adresse verstoße dagegen aber nicht. Die Adresse sei erforderlich, um eine anonyme Antragstellung zu vermeiden. Eine solche sei nach dem IFG nicht zulässig.

Persönliche Adresse für Bescheid-Bekanntgabe erforderlich

Auch benötige die Behörde diese Angabe, um eine gegebenenfalls notwendige Beteiligung Dritter oder Gründe für eine Versagung der begehrten Auskunft zu prüfen. Vor allem aber sei die Adresse erforderlich, um eine verlässliche und nachweisbare Bekanntgabe des verfahrensbeendenden Bescheides zu ermöglichen. Deswegen sei die Erhebung und Verarbeitung der genannten Daten sowohl nach der Datenschutz-Grundverordnung als auch nach dem Bundesdatenschutzgesetz gerechtfertigt.

VG Köln , Urteil vom 18.03.2021 - 13 K 1189/20

Redaktion beck-aktuell, 13. April 2021.