Eine Behörde (hier: Bundesinnenministerium) darf schon bei Eingang eines Antrags nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom Bürger die Angabe einer postalischen Anschrift oder einer persönlichen E-Mail-Adresse verlangen. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln entschieden. Eine persönliche Adresse sei für die Bescheidbekanntgabe erforderlich, ihre Erhebung daher gerechtfertigt. Der Bundesdatenschutzbeauftragte hat Berufung eingelegt.
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