Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) darf die AfD fürs Erste nicht mehr als gesichert rechtsextremistische Bestrebung einstufen, entschied das VG Köln am Donnerstag. Das Gericht gab damit einem Eilantrag der Partei vom Mai vergangenen Jahres statt. Offen ist noch die Entscheidung im Hauptsacheverfahren (Beschluss vom 26.02.2026 – 13 L 1109/25).
Das BfV hatte – nachdem es die Partei zuvor als Verdachtsfall geführt hatte – am 2. Mai des vergangenen Jahres öffentlich bekannt gegeben, die AfD werde nach einem internen Gutachten nunmehr als gesichert rechtsextremistische Bestrebung geführt. Die Behörde sah Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung und begründete dies unter anderem mit einem ethnisch-abstammungsmäßigen Volksverständnis, das Ausgangspunkt einer kontinuierlichen Agitation gegen verschiedene Bevölkerungsgruppen sei.
Die AfD reichte drei Tage darauf Klage gegen diese Einstufung ein und beantragte zugleich Eilrechtsschutz. Das BfV sagte daraufhin zu, die Partei bis zur gerichtlichen Klärung weiterhin als Verdachtsfall zu behandeln und die neue Einstufung nicht öffentlich zu kommunizieren.
"Starker Verdacht", aber keine Sicherheit
Nun – nach beinahe zehn Monaten – hat das VG Köln seine Eilentscheidung getroffen und es widerspricht der Einschätzung des BfV. Zwar sieht die Kammer im Eilverfahren einen "starken Verdacht" dafür, dass innerhalb der Partei Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung entwickelt würden. Diese prägten die Gesamtpartei jedoch nicht in einer Weise, die eine verfassungsfeindliche Grundtendenz begründen könnte, so das Gericht. Eine solche Prägung müsse durch wertende Gesamtbetrachtung festgestellt werden, die sowohl politische Ziele als auch das Verhalten der Anhänger und Funktionäre berücksichtige.
Das Kölner Gericht hatte sich zuvor durch mehr als 1.000 Seiten des BfV-Gutachtens arbeiten müssen, das der Nachrichtendienst seinerzeit erstellt hatte, um die Einstufung zu untermauern, und das zwischenzeitlich von Medien aus dem rechten Spektrum veröffentlicht worden war. Insgesamt, so das VG, hätten die Beteiligten mit ihren Eingaben im Eilverfahren eine elektronische Akte von zwanzig Bänden und mit insgesamt über 7.000 Seiten produziert. Die vom Gericht in elektronischer Form beigezogenen Akten des BfV umfassten ein Datenvolumen von insgesamt 1,5 Terabyte. Doch aus diesem riesigen Konvolut entnahm das Gericht zwar, die AfD vertrete "teilweise offen politische Forderungen, die mit der verfassungsmäßigen Ordnung in Gestalt der Menschenwürdegarantie nicht im Einklang stehen". Eine Gesamtprägung aber konnte die Kammer daraus nicht ableiten.
Gericht sieht einzelne verfassungsfeindliche Punkte im Bundestagswahlprogramm
Konkretere Belege für verfassungsfeindliche Tendenzen lägen insbesondere für Forderungen aus dem Bundestagswahlprogramm 2025 vor, etwa dem Verbot von Minaretten und Muezzinrufen sowie einem Kopftuchverbot in öffentlichen Einrichtungen. Diese Regelungen beträfen gezielt Personen islamischen Glaubens und könnten ihre Menschenwürde berühren. Auch abwertende Äußerungen, die der Partei zugerechnet werden können, belegten einen entsprechenden Verdacht.
Dies reiche jedoch noch nicht für die Feststellung einer verfassungsfeindlichen Grundtendenz der Gesamtpartei aus. Die Forderungen stellten sich nach Auffassung des Gerichts bislang als einzelne verfassungswidrige Positionen dar. Es sei nicht hinreichend erkennbar, dass weitergehende Maßnahmen vorbereitet würden, die Personen islamischen Glaubens systematisch schlechterstellten oder deutsche Staatsangehörige mit Migrationshintergrund rechtlich abwerten sollten.
VG: "Remigration" ist kein klares politisches Ziel
Das Gericht sah keine belastbaren Erkenntnisse für politisch intendierte weitergehende Diskriminierungen. Öffentliche Äußerungen der Partei oder ihr zurechenbarer Anhängerinnen und Anhänger ließen keine hinreichend konkretisierten Ziele erkennen, die über die genannten Programmpunkte hinausgingen. Auch aus dem Begriff der "Remigration", wie er sich etwa im Bundestagswahlprogramm der AfD 2025 wiederfand, ergäben sich keine eindeutigen politischen Zielsetzungen. Es handele sich dabei um kein konkretes politisches Ziel im Sinne einer undifferenzierten Abschiebung der Betroffenen.
Jenseits der öffentlich verfügbaren und für mehr oder weniger alle einsehbaren Quellen konnte das Bundesamt offenbar wenig vorlegen, was das VG vom Gegenteil überzeugt hätte. Die Behörde habe keine Hinweise auf interne, nicht öffentlich kommunizierte Pläne vorgetragen, konstatierte das Gericht.
Reicht ein "cleanes" Parteiprogramm?
"Die Entscheidung hat mich ein wenig überrascht" konstatiert im Gespräch mit beck-aktuell der Staatsrechtler Markus Ogorek, der an der Universität zu Köln die Forschungsstelle Nachrichtendienste leitet und im vergangenen Jahr mit seinem Team das Gutachten des BfV ausgewertet hatte. Juristisch sei der Beschluss sicherlich haltbar, jedoch überzeuge ihn die Perspektive, die das VG gewählt habe, nur zum Teil: "Zwar hat das Gericht abstrakt festgehalten, dass ein Extremismus-Nachweis auch ohne Bezugnahme auf offizielle Verlautbarungen der Partei möglich ist. In seiner konkreten Gewichtung hat das Gericht dann aber doch wesentlich auf das Parteiprogramm der AfD abgestellt, in dem es wenig verwunderlich nur zwei Funde gemacht hat." Im Parteiprogramm verfassungskonforme gegen verfassungsfeindliche Positionen abzuwägen, bringe nicht viel, so Ogorek. Denn: "Selbst eine erwiesen extremistische Partei wird immer ganz viele Standpunkte haben, die mit der Verfassung unproblematisch vereinbar sind."
"Wenn das VG Köln massenhafte herabwürdigende Aussagen von Funktionären nun teils als bloß 'diffus' einstuft, legt es die Nachweishürde zu hoch", meint Ogorek. Man müsse sich fragen, "ab wann eine modern agierende Partei nach diesen Maßstäben überhaupt noch als verfassungsfeindlich geprägt gelten darf" kritisiert er. Die Kölner Entscheidung könnte aus seiner Sicht einen ungewollten Anreiz für extremistische Akteure setzen, ihre offiziellen Programme taktisch 'clean' zu halten, während die aggressive Agitation in der Fläche als vermeintliche Vielstimmigkeit fortgesetzt wird. Denn das VG habe zumindest in seiner Pressemitteilung anklingen lassen, dass es Einzeläußerungen nur dann als ausreichend ansehen würde, wenn diese Ausdruck einer koordinierten Strategie seien. "Dabei verkennt das Gericht, dass eine Vielzahl unverbundener Positionen auch ohne zentral gesteuerte 'Geheimpläne' eine reale Gefahr für die Menschenwürde darstellt, da sie im Falle einer Regierungsübernahme durch dann entstehende Dynamiken zu systematischer Diskriminierung führen könnte", sagt der Staatsrechtler.
Was folgt aus der Entscheidung für ein Verbotsverfahren?
Was folgt nun aus dieser Entscheidung? An den rechtlichen Möglichkeiten, mit denen das BfV die AfD überwachen darf, ändert sich laut Ogorek im Ergebnis nichts. "Die Standard-Eingriffsschwelle für nachrichtendienstliche Maßnahmen ist die Einstufung als Verdachtsfall", erklärt der Sicherheitsrechtler. Und diese werde der Inlandsnachrichtendienst künftig wohl auch mehr nutzen, um an Informationen zu kommen, die auch die Verwaltungsgerichte überzeugten, vermutet er: "Im Beschluss des VG Köln klingt meines Erachtens stark an, dass das BfV nun nach Belegen für einen eventuellen 'Geheimplan' suchen und dabei auch hinter verschlossene Türen der Partei blicken soll".
Auch die Diskussion um ein AfD-Verbotsverfahren flammte gleich nach Bekanntwerden des Kölner Beschlusses wieder auf. Parteichefin Alice Weidel frohlockte auf der Plattform X, das Gericht habe mit seiner Entscheidung auch dem Verbot indirekt einen Riegel vorgeschoben. Das sieht Ogorek weniger eindeutig: Zwar sei dem Verbotsantrag durch die Eilentscheidung der Wind aus den politischen Segeln genommen. Allerdings sei "die Entscheidung des VG Köln wahrlich keine Ehrenerklärung für die AfD, denn das Gericht spricht ja selbst von einem starken Verdacht für extremistische Standpunkte." Wenn der Verfassungsschutz nun nachbessere und den sehr hohen Anforderungen des VG Köln im Hauptsacheverfahren doch noch genügen könne, kehre die Verbotsdebatte sicherlich wieder zurück, meint Ogorek. Zudem sei ungewiss, ob das OVG Münster als Berufungsinstanz und später das BVerwG die rigiden Kölner Anforderungen teilen werde.
"Was man aber bereits heute mitnehmen kann: Es reicht offenbar nicht aus, auf öffentliche Äußerungen zu verweisen und durch die Vielzahl, auch wenn sie unverbunden miteinander sind, eine extremistische Prägung zu bejahen", konstatiert Ogorek. Riesige Materialsammlungen, wie das Gutachten des BfV, seien wenig zielführend. Damit habe sich die Behörde "keinen Gefallen getan". Stattdessen sei es wichtig, vorhandene Informationen auch aus anderen Sicherheitsbehörden, Medienrecherchen oder von NGOs zu einem stimmigen Gesamtbild zusammenzuführen und dabei Vernetzungsansätze besonders aufzuzeigen.


