Behörde verbietet Verkauf nicht privilegierter Waren
Die Antragstellerin betreibt zwei Einkaufsmärkte mit einem gemischten Warensortiment. Hierzu gehören neben Lebensmitteln, Drogerieartikeln und Getränken auch Spielwaren, Bekleidungsstücke und Haushaltswaren. Die zuständige Verwaltungsbehörde untersagte der Antragstellerin gestützt auf die 14. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (14. CoBeLVO) den Verkauf sogenannter nicht privilegierter Waren, wie etwa Spielwaren und Bekleidungsstücke, und gab ihr gleichzeitig auf, die vom Verkaufsverbot betroffenen Waren aus den Verkaufsbereichen wegzuräumen oder die Verkaufsbereiche solcher Waren zu sperren.
VG sieht keine Rechtsgrundlage für Verfügung
Mit ihrem hiergegen erhobenen gerichtlichen Eilantrag hatte die Antragstellerin Erfolg. Nach Auffassung der Koblenzer Verwaltungsrichter ist die behördliche Verfügung nicht von der 14. CoBeLVO gedeckt. Zunächst stellte das Gericht fest, dass die zitierte Verordnung vorsieht, dass gewerbliche Einrichtungen für den Kundenverkehr grundsätzlich geschlossen bleiben müssen. Hiervon ausgenommen seien, so das VG, allerdings unter anderem Einzelhandelsbetriebe für Lebensmittel, Direktvermarkter von Lebensmitteln, Getränkemärkte, Drogerien und Babyfachmärkte.
Schwerpunkt des Verkaufs oder Angebots entscheidend
Biete eine Einrichtung neben den hiernach privilegierten Waren, zum Beispiel Lebensmittel und Drogerieartikel, auch nicht privilegierte Waren wie zum Beispiel Bekleidungsstücke und Spielwaren an, sei dies nur zulässig, so das VG, soweit das weitere Waren- und Dienstleistungsangebot nicht den Schwerpunkt des Verkaufs oder des Angebots bilde. Ob die privilegierten Waren den Schwerpunkt des Verkaufs ausmachten, orientiere sich dabei am Umsatz, den ein Gewerbetreibender erziele. Betreffend das Angebot sei auf die Verkaufsflächen für die jeweiligen Waren abzustellen.
Darlegungen des Landkreises zum Verkaufsschwerpunkt unzureichend
Der Landkreis habe im Eilverfahren nicht nachvollziehbar dargelegt, dass die Antragstellerin nicht schwerpunktmäßig Lebensmittel oder Drogerieartikel verkaufe. Vielmehr ergebe sich aus den von ihr vorgelegten Tabellen mit den jeweiligen Tagesumsätzen Gegenteiliges. Zudem würden auch auf den Verkaufsflächen der jeweiligen Betriebe überwiegend privilegierte Warensortimente angeboten, so das VG.
Zeitpunkt der Umstrukturierung des Warensortiments unerheblich
Ohne Bedeutung sei, ob die Antragstellerin im Vorfeld der Verfügung ihr Warensortiment nach Inkrafttreten der 14. CoBeLVO umstrukturiert hat. Denn über die innerbetriebliche Organisation, insbesondere über Aufbau und Umfang der Warensortimente in den Läden, könne die Antragstellerin im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben selbst bestimmen.