Weil sie schwerpunktmäßig sogenannte privilegierte Waren anbieten und verkaufen, dürfen zwei Einkaufsmärkte in ihren Verkaufsräumen trotz des "Lockdowns" vorläufig ihr gesamtes Warensortiment, also auch Bekleidung und Spielwaren, für den Kundenverkehr anbieten. Das entschied das Verwaltungsgericht Koblenz in einem Eilverfahren.
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