Ein­kaufs­märk­te er­folg­reich gegen co­ro­na­be­ding­tes Ver­kaufs­ver­bot

Weil sie schwer­punkt­mä­ßig so­ge­nann­te pri­vi­le­gier­te Waren an­bie­ten und ver­kau­fen, dür­fen zwei Ein­kaufs­märk­te in ihren Ver­kaufs­räu­men trotz des "Lock­downs" vor­läu­fig ihr ge­sam­tes Wa­ren­sor­ti­ment, also auch Be­klei­dung und Spiel­wa­ren, für den Kun­den­ver­kehr an­bie­ten. Das ent­schied das Ver­wal­tungs­ge­richt Ko­blenz in einem Eil­ver­fah­ren. 

Be­hör­de ver­bie­tet Ver­kauf nicht pri­vi­le­gier­ter Waren

Die An­trag­stel­le­rin be­treibt zwei Ein­kaufs­märk­te mit einem ge­misch­ten Wa­ren­sor­ti­ment. Hier­zu ge­hö­ren neben Le­bens­mit­teln, Dro­ge­rie­ar­ti­keln und Ge­trän­ken auch Spiel­wa­ren, Be­klei­dungs­stü­cke und Haus­halts­wa­ren. Die zu­stän­di­ge Ver­wal­tungs­be­hör­de un­ter­sag­te der An­trag­stel­le­rin ge­stützt auf die 14. Co­ro­na-Be­kämp­fungs­ver­ord­nung Rhein­land-Pfalz (14. Co­BeL­VO) den Ver­kauf so­ge­nann­ter nicht pri­vi­le­gier­ter Waren, wie etwa Spiel­wa­ren und Be­klei­dungs­stü­cke, und gab ihr gleich­zei­tig auf, die vom Ver­kaufs­ver­bot be­trof­fe­nen Waren aus den Ver­kaufs­be­rei­chen weg­zu­räu­men oder die Ver­kaufs­be­rei­che sol­cher Waren zu sper­ren.

VG sieht keine Rechts­grund­la­ge für Ver­fü­gung

Mit ihrem hier­ge­gen er­ho­be­nen ge­richt­li­chen Eil­an­trag hatte die An­trag­stel­le­rin Er­folg. Nach Auf­fas­sung der Ko­blen­zer Ver­wal­tungs­rich­ter ist die be­hörd­li­che Ver­fü­gung nicht von der 14. Co­BeL­VO ge­deckt. Zu­nächst stell­te das Ge­richt fest, dass die zi­tier­te Ver­ord­nung vor­sieht, dass ge­werb­li­che Ein­rich­tun­gen für den Kun­den­ver­kehr grund­sätz­lich ge­schlos­sen blei­ben müs­sen. Hier­von aus­ge­nom­men seien, so das VG, al­ler­dings unter an­de­rem Ein­zel­han­dels­be­trie­be für Le­bens­mit­tel, Di­rekt­ver­mark­ter von Le­bens­mit­teln, Ge­trän­ke­märk­te, Dro­ge­ri­en und Ba­by­fach­märk­te.

Schwer­punkt des Ver­kaufs oder An­ge­bots ent­schei­dend

Biete eine Ein­rich­tung neben den hier­nach pri­vi­le­gier­ten Waren, zum Bei­spiel Le­bens­mit­tel und Dro­ge­rie­ar­ti­kel, auch nicht pri­vi­le­gier­te Waren wie zum Bei­spiel Be­klei­dungs­stü­cke und Spiel­wa­ren an, sei dies nur zu­läs­sig, so das VG, so­weit das wei­te­re Waren- und Dienst­leis­tungs­an­ge­bot nicht den Schwer­punkt des Ver­kaufs oder des An­ge­bots bilde. Ob die pri­vi­le­gier­ten Waren den Schwer­punkt des Ver­kaufs aus­mach­ten, ori­en­tie­re sich dabei am Um­satz, den ein Ge­wer­be­trei­ben­der er­zie­le. Be­tref­fend das An­ge­bot sei auf die Ver­kaufs­flä­chen für die je­wei­li­gen Waren ab­zu­stel­len.

Dar­le­gun­gen des Land­krei­ses zum Ver­kaufs­schwer­punkt un­zu­rei­chend

Der Land­kreis habe im Eil­ver­fah­ren nicht nach­voll­zieh­bar dar­ge­legt, dass die An­trag­stel­le­rin nicht schwer­punkt­mä­ßig Le­bens­mit­tel oder Dro­ge­rie­ar­ti­kel ver­kau­fe. Viel­mehr er­ge­be sich aus den von ihr vor­ge­leg­ten Ta­bel­len mit den je­wei­li­gen Ta­ges­um­sät­zen Ge­gen­tei­li­ges. Zudem wür­den auch auf den Ver­kaufs­flä­chen der je­wei­li­gen Be­trie­be über­wie­gend pri­vi­le­gier­te Wa­ren­sor­ti­men­te an­ge­bo­ten, so das VG.

Zeit­punkt der Um­struk­tu­rie­rung des Wa­ren­sor­ti­ments un­er­heb­lich

Ohne Be­deu­tung sei, ob die An­trag­stel­le­rin im Vor­feld der Ver­fü­gung ihr Wa­ren­sor­ti­ment nach In­kraft­tre­ten der 14. Co­BeL­VO um­struk­tu­riert hat. Denn über die in­ner­be­trieb­li­che Or­ga­ni­sa­ti­on, ins­be­son­de­re über Auf­bau und Um­fang der Wa­ren­sor­ti­men­te in den Läden, könne die An­trag­stel­le­rin im Rah­men der ge­setz­li­chen Vor­ga­ben selbst be­stim­men.

VG Koblenz, Beschluss vom 28.12.2020 - 3 L 1189/20.KO

Redaktion beck-aktuell, 13. Januar 2021.

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