Große Geburtstagsfeier nur unter 2G-Bedingungen

Die Allgemeinverfügung der Region Hannover, nach der ab dem 12.11.2021 größere Gruppen ab 25 Personen in geschlossenen Räumen nur noch unter Vorlage eines 2-G-Nachweises zusammenkommen dürfen, ist voraussichtlich rechtmäßig. Dies hat das Verwaltungsgericht Hannover entschieden und den Eilantrag eines Mannes abgelehnt, der seinen 30. Geburtstag am 13.11.2021 mit 39 Gästen unter 3G-Bedingungen hatte feiern wollen.

Antragsteller sieht in 2G-Forderung keinen Sinn

Nach dem Vortrag des Antragstellers sind er selbst und fünf weitere Gäste weder gegen COVID-19 geimpft noch hiervon genesen. Mit seinem Antrag begehrte der Antragsteller die Feststellung, dass die Geburtstagfeier ohne die zusätzliche Einschränkung der Allgemeinverfügung stattfinden kann. Er machte geltend, die Maßnahme trage nicht zum Infektionsschutz bei. Auch Geimpfte und Genesene könnten das Virus weiterverbreiten. Im Übrigen habe auch der in der Niedersächsischen Corona-Verordnung für das Erreichen einer Warnstufe vorgegebene Leitindikator der Hospitalisierungen noch nicht den Schwellenwert erreicht.

VG Hannover: Höherer Infektionsschutz bei 2G erwiesen

Das VG Hannover ist dem nicht gefolgt. Die Regelung der Allgemeinverfügung sei verhältnismäßig. Eine 2G-Regelung biete im Vergleich zu einer 3G-Regelung erwiesenermaßen einen höheren Infektionsschutz. Geimpfte hätten sowohl ein geringeres Risiko, sich selber zu infizieren, als auch die Infektion weiter zu geben sowie im Fall einer Infektion im Krankenhaus behandelt werden zu müssen und damit das Gesundheitssystem zu belasten. Demgegenüber gehe von Zusammenkünften unter der Bedingung von 3G – auch nach Einschätzung des Robert-Koch-Instituts – ein höheres Risiko aus, da eine falsch-negativ getestete Person das Virus dort leichter verbreiten könnte.

Erreichen der Warnstufe 2 rechtfertigt Maßnahmen

Die Maßnahme sei auch angemessen, obwohl der in der niedersächsischen Corona-VO festgelegte Schwellenwert der Hospitalisierungsquote in Niedersachsen noch nicht überschritten sei. Sowohl die Inzidenz als auch die Belegung der Intensivbetten mit COVID-19-Fällen als die beiden weiteren Leitindikatoren lägen bereits über den Schwellenwerten und seien zuletzt deutlich gestiegen. In der Region Hannover liege die Inzidenz mit über 100 schon im Bereich der Warnstufe 2 der Niedersächsischen Corona-VO. Daher könne die Region auch bereits jetzt, mit Blick auf die zu erwartende weitere Entwicklung, weitere Maßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens ergreifen.

Maßnahme berücksichtigt gegenläufige Interessen angemessen

Die gewählte Maßnahme, Zusammenkünfte ab einer Größe von 25 Personen in geschlossenen Räumen unter 2-G Bedingungen zu stellen, stelle einen geeigneten Ausgleich der betroffenen Interessen dar. So stehe es auch ungeimpften Personen frei, weiterhin an Zusammenkünften in kleinerem Rahmen teilzunehmen. Mit steigender Größe von Zusammenkünften gehe jedoch auch ein steigendes Infektionsrisiko einher. Gleichzeitig obliege es der freien Entscheidung eines und einer jeden, sich impfen zu lassen und damit Einschränkungen durch eine 2-G Regelung zu entgehen. Hierfür sei bereits seit den Sommermonaten genug Impfstoff verfügbar. Für Menschen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen könnten, sehe die Allgemeinverfügung eine Ausnahme vor. Gegen die Entscheidung kann vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg Beschwerde eingelegt werden. Ein Hauptsacheverfahren ist nicht anhängig.

VG Hannover, Beschluss vom 12.11.2021 - 15 B 6087/21

Redaktion beck-aktuell, 16. November 2021.