Keine Ersatzzwangshaft für verweigerten Heckenschnitt

Wer einer Pflicht zum Heckenschnitt trotz mehrfacher Zwangsgeldfestsetzung nicht nachkommt, kann nicht per Ersatzzwangshaft dazu bewegt werden. Denn die Anordnung von Ersatzhaft stelle sich als unverhältnismäßig dar, so das Verwaltungsgericht Gießen. Das gelte vor allem dann, wenn die Gemeinde den Heckenschnitt inzwischen selbst durchgeführt habe, die Inhaftierung also nur die zukünftige Pflichterfüllung sichern soll.

Pflicht zu Heckenschnitt vernachlässigt

Nach einer gemeindlichen Satzung über die Straßenreinigung sind im Gebiet der Antragstellerin überhängende Äste und Zweige von Bäumen und Sträuchern über Gehwegen bis zur Höhe von 2,40 Metern und über der Fahrbahn bis zur Höhe von 4,50 Metern zu entfernen. Die beantragende Gemeinde stellte im Sommer 2021 fest, dass der Antragsgegner diesen Verpflichtungen nicht nachkam und setzte zunächst mehrfach Zwangsgelder fest.

Gemeinde ließ Äste selbst entfernen

Nachdem der Antragsgegner hierdurch nicht zur Durchführung der von ihm geforderten Maßnahmen bewegt werden konnte, wurden diese im Januar 2022 von der Gemeinde selbst auf Kosten des Antragsgegners ausgeführt. Die Beitreibung dieser Kosten und der festgesetzten Zwangsgelder, insgesamt über 2.000 Euro, blieb auch nach mehreren Versuchen erfolglos, da der betroffene Einwohner vermögenslos war. Daher beantragte die Gemeinde beim VG Gießen die Anordnung von Ersatzzwangshaft, auch um den Antragsgegner zukünftig zur Erfüllung seiner Verpflichtungen zu bewegen.

VG: Ersatzzwanghaft unverhältnismäßig

Das VG Gießen lehnte diesen Antrag ab. Nach Einschätzung des Gerichts ist der mit einer Ersatzzwangshaft verbundene Eingriff in die Freiheit der Person zur Durchsetzung einer Verpflichtung, die bereits durch die Gemeinde selbst vorgenommen wurde, nicht verhältnismäßig. Auch eine Anordnung von Ersatzzwangshaft "auf Vorrat", also für die Durchsetzung zukünftiger Verpflichtungen, erachtete das Gericht als rechtlich nicht zulässig. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Den Beteiligten steht das Rechtsmittel der Beschwerde offen.

VG Gießen, Beschluss vom 25.11.2022 - 4 L 2623/22

Redaktion beck-aktuell, 3. Februar 2023.