Vorgeschriebene Schnelltests in der Klasse nicht ordnungsgemäß durchgeführt
Das Gericht führte zur Begründung aus, die Lehrerin habe wiederholt und vorsätzlich die aus der seinerzeit geltenden Fassung der Coronabetreuungsverordnung des Landes folgende Verpflichtung, zweimal wöchentlich Pooltests in ihrer Klasse durchzuführen, nicht ordnungsgemäß ausgeführt. Sie habe nicht die für die Selbsttests vorgesehenen Teststäbchen, sondern handelsübliche Wattestäbchen an die Schüler ihrer Klasse ausgegeben, die sie nach eigenen Angaben im Anschluss mit den Teststäbchen in Verbindung gebracht und die Spuckproben daran abgestrichen habe.
Maskenpflicht weder eingehalten noch überwacht
Darüber hinaus bestehe der Verdacht, sie habe die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske im Schulgebäude missachtet und die Einhaltung der Maskenpflicht durch ihre Schülerinnen und Schüler nicht konsequent überwacht. Auch nach ausdrücklicher Weisung durch die Schulleitung habe sie ihr Verhalten nicht geändert. Hierdurch bestünden hinreichende Anhaltspunkte für den Verdacht einer Gefährdung des Dienstbetriebes an der Schule.
VG: Uneinsichtiges Verhalten rechtfertigt Suspendierung
Durch ihr uneinsichtiges Verhalten erwecke sie den Anschein, dass sie weder derzeit noch in Zukunft bereit sei, rechtlichen Regelungen oder dienstlichen Anweisungen Folge zu leisten, wenn sie sie für rechtswidrig oder unzweckmäßig halte. Mit Blick sowohl auf den Schutz vor Gesundheitsgefährdungen von Schülerinnen und Schülern sowie Kolleginnen und Kollegen als auch auf das Ansehen des Lehrerberufs sei es gerechtfertigt, ihr die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten.