VG Dresden: Landeszentrale für politische Bildung muss Freie Wähler nicht an Wahlforen beteiligen

Die Sächsische Landeszentrale für politische Bildung muss zu ihren im Vorfeld der anstehenden Landtagswahl stattfindenden Wahlforen keine Vertreter der Freien Wähler einladen. Dies hat das Verwaltungsgericht Dresden mit Beschluss vom 05.07.2019 (Az.: 7 K 526/19) entschieden. Es schloss mangels hinreichender Bedeutung der Freien Wähler einen Verstoß gegen die Chancengleichheit aus.

Freie Wähler verweisen auf Chancengleichheit

Die Landeszentrale führt in Kooperation mit drei großen Regionalzeitungen im Zeitraum vom 13.06.2019 bis 30.08.2019 in den 60 sächsischen Wahlkreisen Wahlforen in Form von Podiumsdiskussionen mit Direktkandidaten der im Deutschen Bundestag sowie im Sächsischen Landtag vertretenen Parteien durch. Mit ihrem gerichtlichen Eilantrag wollte die Freie Wähler Sachsen Landesvereinigung eine Verpflichtung des Freistaats Sachsen als Träger der Landeszentrale erreichen, auch ihre Direktkandidaten neben den Bewerbern von CDU, SPD, FDP, Bündnis90/Die Grünen, AfD und Die Linke zu den Veranstaltungen einzuladen. Durch die Nichtbeteiligung sah sie ihre Chancengleichheit in unzulässiger Weise beeinträchtigt.

Hinreichende Bedeutung der Vereinigung erforderlich

Dieser Auffassung folgten die Richter nicht. Die Nichteinladung der Freien Wähler stelle keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichberechtigung der Parteien dar. Eine zwingende Gleichbehandlung mit den in Bundes- und Landtag vertretenen Parteien setze "eine hinreichende Bedeutung" der Vereinigung voraus. Diese sah das VG Dresden als nicht gegeben an. Ausgehend von den Wahlergebnissen in vorausgegangenen Wahlen zum Bundestag und zum Sächsischen Landtag, dem Vertretensein in Fraktionsstärke dort, den Wahlergebnissen in anderen Bundesländern, einer Regierungsbeteiligung in Bund und Ländern sowie aktuellen Umfrageergebnissen verfügten die Freien Wähler nicht über die erforderliche Bedeutung. Etwas anderes ergebe sich auch nicht im Hinblick auf das Ergebnis der letzten Kommunalwahlen.

Beschwerde möglich

Gegen die Entscheidung kann Beschwerde beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht erhoben werden.

VG Dresden, Beschluss vom 05.07.2019 - 7 K 526/19

Redaktion beck-aktuell, 8. Juli 2019.