Viele Anfragen kein Grund zur Ablehnung einer Verbraucherinformation

Behörden dürfen Anträge auf Verbraucherinformationen, die verschiedene Personen über eine Internetplattform (hier: "Topf Secret") stellen, nicht wegen ihrer Vielzahl unter Hinweis auf ihre knappen Ressourcen und ihre "eigentlichen Aufgaben" versagen. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden. Die Bearbeitung müsse dann vielmehr "gestreckt" erfolgen, nötigenfalls unter Schaffung der erforderlichen Kapazitäten.

Streit um Herausgabe von Kontrollberichten

Der Kläger beantragte im November 2019 beim Bezirksamt Pankow über die Internetplattform "Topf Secret" die Herausgabe von Informationen über die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsprüfungen und die dabei festgestellten Beanstandungen in einem bestimmten Betrieb nebst Übermittlung der entsprechenden Kontrollberichte. Dieses Begehren lehnte das Bezirksamt mit Bescheid aus dem Februar 2020 mit Verweis auf die von "Topf Secret" verfolgte politische Kampagne, die Behörden lahmzulegen, ab. Zwar würde der Antrag des Klägers nur zwei bis drei Stunden Bearbeitungszeit kosten. Über diese Plattform seien nun jedoch mehrere hundert Anträge gestellt worden, deren Abarbeitung insgesamt bis zu 1.800 Arbeitsstunden binden würde. Zeit, in der sonst rund 900 Lebensmittelkontrollen durchgeführt werden könnten. Es liege deshalb ein gesetzlicher Ablehnungsgrund vor, weil "durch die Bearbeitung des Antrags die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt würde". Dagegen wendete sich der Kläger mit seiner Klage.

VG: Aufwand für einzelnen Antrag maßgeblich

Das VG hat der Klage teilweise stattgegeben. Die Ablehnung des Antrags sei rechtswidrig, da der vom Bezirksamt angenommene Ablehnungsgrund nicht vorliege. Wie sich aus dem Wortlaut der Norm und der Gesetzesbegründung ergebe, greife dieser nur ein, wenn einzelne Anträge einen außergewöhnlichen Aufwand und hohe Bearbeitungskosten verursachten. Das sei bei dem Antrag des Klägers, auf den allein abzustellen sei, jedoch nicht der Fall. Anträge anderer Privatpersonen, die ebenfalls die Plattform genutzt hätten, müsse sich der Kläger nicht zurechnen lassen.

Kein Rechtsmissbrauch durch "Topf Secret"

Unabhängig davon lasse sich die in der Sache vom Bezirksamt behauptete rechtsmissbräuchliche Absicht der Plattform auch nicht feststellen, so das VG weiter. Schließlich solle damit über die Veröffentlichung der Kontrollberichte die Transparenz hergestellt werden, die das zentrale Anliegen des Verbraucherinformationsgesetzes sei. Im Fall einer Vielzahl von Anfragen müsse die Abarbeitung "gestreckt" erfolgen. Dafür erforderliche Kapazitäten müssten nötigenfalls geschaffen werden. Eine Verpflichtung der Behörde zur Erteilung der begehrten Informationen komme derzeit gleichwohl (noch) nicht in Betracht, da das Bezirksamt vorher noch den hier betroffenen Betrieb anhören müsse.

VG Berlin, Urteil vom 17.11.2021 - 14 K 153/20

Redaktion beck-aktuell, 3. Dezember 2021.