Kein Anspruch auf Visum: Ehemaliger afghanischer Staatsanwalt darf nicht nach Deutschland kommen
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Gegen Ende des vergangenen Jahres erklärte das Bundesinnenministerium, keine afghanischen Ortskräfte mehr aus der sogenannten "Überbrückungsliste" aufnehmen zu wollen. Das VG Berlin entschied nun im Fall eines Staatsanwalts: Das hat auch für ausstehende Visumsanträge Konsequenzen.

Seit der Machtübernahme der Taliban im Jahr 2021 befinden sich viele Afghaninnen und Afghanen auf der Flucht vor dem neuen Regime. Jenen, die als Kollaborateurinnen und Kollaborateure der westlichen Truppen angesehen werden, drohen Folter und Tod. Um Menschen zu helfen, die unter anderem für die Bundeswehr oder deutsche NGOs gearbeitet hatten, schuf die Bundesregierung anschließend freiwillige Aufnahmeprogramme. Mit Amtsantritt der neuen Regierung von Union und SPD wurden diese Programme jedoch ausgesetzt. Seither versuchen Menschen auf juristischem Weg, doch noch ihre Einreise nach Deutschland zu erzwingen. Viele leben derzeit übergangsweise in Pakistan. 

Vor dem VG Berlin ist nun ein ehemaliger afghanischer Staatsanwalt mit einem Eilantrag auf Visa für sich und seine Familie gescheitert. Er hatte zuvor nach eigenem Bekunden bereits eine Zusage aus Deutschland erhalten, dass er auf der Liste stehe und ein Visum erhalten werde. Doch spätestens mit der öffentlichen Erklärung des Bundesinnenministeriums, kein politisches Interesse an der Aufnahme von Überbrückungslistenkandidaten mehr zu haben, sei die Wirksamkeit der entsprechenden Aufnahmeerklärungen beendet, befand das VG Berlin (Beschluss vom 12.12.2025 – VG 39 L 946/25 V). 

Afghanischer Richter erstritt in Karlsruhe schnellere Entscheidung

Im Juli 2024 hatte der Mann bei der deutschen Botschaft einen Visumsantrag gestellt. Er kam daraufhin auf die Überbrückungsliste – eine behelfsmäßige Auflistung von Personen, denen die Bundesregierung nach der Machtübernahme der Taliban und der Aufstellung der sogenannten "Menschenrechtsliste" übergangsweise bis zu einem neuen Aufnahmeprogramm ebenfalls die Aufnahme zugesagt hatte. 

Dann jedoch setzte die Bundesregierung das Aufnahmeverfahren bis auf Weiteres aus. In diesem Kontext hatte bereits ein afghanischer Richter auf Erteilung des Visums geklagt und zunächst vor dem OVG Berlin-Brandenburg verloren: Die erteilte Aufnahmeerklärung (§ 22 Abs. 2 AufenthG) sei lediglich eine verwaltungsinterne Absichtserklärung und entfalte keine unmittelbare Rechtswirkung nach außen. Eine Aufenthaltsgenehmigung lasse sich daraus nicht ableiten. Vor dem BVerfG hatte der Jurist später insofern Erfolg, als Karlsruhe die Bundesrepublik Deutschland verpflichtete, die Visaanträge unverzüglich zu bescheiden.

Aufnahmeerklärung nun erst recht unwirksam

Im Verfahren um den afghanischen Staatsanwalt klang das nun anders. Das VG Berlin versagte ihm einstweiligen Rechtsschutz: sowohl hinsichtlich der Aufenthaltsgenehmigung als auch der Bescheidung überhaupt. Seit der öffentlichen Erklärung des Bundesinnenministeriums vom 10. Dezember 2025, kein politisches Interesse an der Aufnahme aus dem Überbrückungsprogramm mehr zu haben, sei die Rechtslage klar, befand das VG.

Wie zuvor auch das OVG Berlin-Brandenburg erkannte das Gericht in der im Januar 2023 ergangenen Aufnahmeerklärung des Bundes keinen Verwaltungsakt mit Außenwirkung. Die außenpolitische Entscheidung zur Erteilung jener Erklärungen sei Sache der Bundesregierung und damit gerichtlicher Kontrolle entzogen.

Jedenfalls – so die 39. Kammer – sei die Wirksamkeit der Aufnahmeerklärung inzwischen nicht nurmehr ausgesetzt, sondern gänzlich beendet. Mit der Verlautbarung des Bundesinnenministeriums vom 10. Dezember habe der Bund aus seiner politischen Souveränität heraus das Aufnahmeverfahren für beendet erklärt. Zwar habe das BVerfG im Verfahren um den afghanischen Richter auf eine zeitnahe Bescheidung gedrungen – hier gelte das indes nicht mehr. Hintergrund der verfassungsgerichtlichen Entscheidung sei nämlich gewesen, den politischen Entscheidungsprozess um das ausgesetzte Aufnahmeprogramm abzuschließen und nicht weiter in der Schwebe zu lassen. Dieser Entscheidungsprozess sei seit der Erklärung vom 10. Dezember nicht mehr offen. 

Auch den hilfsweisen Antrag des Staatsanwalts, bis zur Entscheidung in der Hauptsache an einem sicheren Ort untergebracht zu werden, lehnte die Kammer ab. Bereits die rechtliche Verortung eines solchen Anspruches sei schwierig – die Kammer fand einen solchen schließlich in einer Anwendung des Rechtsgedankens der Prozesskostenhilfe nach § 114 Abs. 1 ZPO. Gewissermaßen sei nämlich eine sichere Unterbringung auch eine staatliche Sozialleistung, die den Zugang zum Verfahren sichern solle. Voraussetzung hierfür seien aber Erfolgsaussichten in der Hauptsache – an denen es hier aus den genannten Gründen fehle.

Anwältin: "Moralischer Tiefpunkt"

Die deutsche Anwältin des afghanischen Staatsanwalts sah das in einem Statement gegenüber beck-aktuell naturgemäß anders: "Deutschland ist gegenüber allen Personen, die im Vertrauen auf die Aufnahmeerklärung Afghanistan verlassen haben, deren Angaben und Identitäten sich bestätigt haben, Schutzpflichten eingegangen", so die Berliner Asylrechtlerin Berenice Böhlo. "Ein staatliches Handeln im luftleeren Raum  gibt es nicht.  Wenn ein Staat handelt, entstehen Rechtsbindungen."  

Sie halte das Vorgehen der Bundesregierung für rechtswidrig, betonte Böhlo: "Wer Menschen über zum Teil Jahre hinweg in Pakistan ein Visumsverfahren durchlaufen lässt, steht zu diesen Personen in einer rechtlich bindenden Beziehung und trägt ein hohes Maß an Verantwortung. Die Gefährdungssituation in Afghanistan hat sich für viele Menschen durch den Aufenthalt in Pakistan weiter verschärft." Jenseits der juristischen Fragen handele es sich aber auch um "einen moralischen Tiefpunkt". "Der Einsatz für Menschenrechtsschutz, das Vertrauen, dass Zusagen des demokratischen Rechtsstaats gelten, sind fundamentale, nicht relativierbare Werte", so Böhlo. "Erfolgt diese Relativierung, zerstören wir das Fundament des demokratischen Rechtsstaats." Man werde nun weiter alle juristischen Möglichkeiten ausschöpfen.

VG Berlin, Beschluss vom 12.12.2025 - VG 39 L 946/25 V

Redaktion beck-aktuell, tbh/mam, 2. Januar 2026.

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