Das BVerfG hat die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, die Visaanträge eines afghanischen Richters und seiner Familie unverzüglich zu bescheiden. Die Verfassungsbeschwerde war insoweit erfolgreich, als das OVG nicht über die Bescheidung entschieden hatte. Die Karlsruher Richterinnen und Richter sahen dadurch das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz verletzt (Beschluss vom 04.12.2025 – 2 BvR 1511/25).
Der Richter und seine Familie hatten sich vor dem BVerfG gegen die Ablehnung ihres Eilantrags durch das OVG gewandt. Sie begehrten die Verpflichtung der Bundesrepublik, ihnen Visa zu erteilen. Das BVerfG nahm die Verfassungsbeschwerde insoweit nicht an, weil sie den Darlegungsanforderungen nicht genügte. Erfolg hatte sie jedoch insoweit, als das OVG nicht über die Bescheidung der Visaanträge entschieden hatte.
Die Kammer sah das Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG verletzt. Das OVG hätte nämlich prüfen müssen, ob die Familie einen Anspruch auf Bescheidung ihrer Visaanträge glaubhaft gemacht hatte. Indem es dies unterließ, so das BVerfG, habe es den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz missachtet.
Aufnahmeerklärung und Visumverfahren sind zu trennen
Bei der Familie handelt es einen afghanischen Richter, der vor der Machtübernahme durch die Taliban am dortigen Supreme Court tätig war, sowie seine Ehefrau und vier Kinder. Das Bundesinnenministerium hatte sie 2022 in das Programm "Überbrückungsliste" aufgenommen, das die Überbrückung bis zum Start des Bundesaufnahmeprogramms sichern sollte. Die Familie beantragte Visa bei der deutschen Botschaft in Islamabad. Über diese Anträge wurde bis heute nicht entschieden. Im Mai 2025 setzte die Bundesregierung die Aufnahmeprogramme für Afghanistan aus, bis eine politische Entscheidung über deren Fortführung getroffen würde.
Das VG hatte dem Eilantrag der Familie auf Visaerteilung zunächst stattgegeben. Das OVG lehnte den Antrag jedoch ab. Es argumentierte, aus der Aufnahmeerklärung folge kein Anspruch auf Erteilung eines Visums. Ob die Aufnahmeerklärung fortbestehe, sei offen. Diese Sichtweise hat das BVerfG nun nicht überprüft, weil die Verfassungsbeschwerde insoweit unzulässig war. Es hat aber klargestellt, dass die Pflicht zur Bescheidung der Visaanträge unabhängig von der Aufnahmeerklärung besteht.
Die Aufnahmeerklärung sei funktional an die Stelle der Zustimmung der Ausländerbehörde getreten, so das BVerfG. Nach § 22 S. 2 AufenthG sei eine Aufenthaltserlaubnis bzw. das Visum zu erteilen, wenn das Innenministerium oder die von ihm bestimmte Stelle zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland die Aufnahme erklärt habe. Die im vorliegenden Fall ausgesetzte und damit offene Entscheidung über den Fortbestand des politischen Interesses gemäß § 22 S. 2 AufenthG habe zwar für sich genommen keinen subjektiv-rechtlichen Gehalt. Die Aufnahmeerklärung sei aber vom Visumverfahren zu unterscheiden, unterstrich das BVerfG. Hinsichtlich des Visumverfahrens bestehe schon einfachrechtlich ein Anspruch auf Bescheidung. Eine allgemeine Aussetzung des Aufnahmeprogramms reicht laut BVerfG nicht aus, um die Verzögerung zu rechtfertigen.
BVerfG entscheidet wegen besonderer Dringlichkeit selbst
Die Kammer hob die besondere Dringlichkeit einer Entscheidung hervor. Die Familie des Richters lebe in Pakistan und könne nach Afghanistan abgeschoben werden. Nach einer gemeinsamen Absichtserklärung haben die pakistanische und die deutsche Seite festgehalten, dass alle Vorgänge der im Ausreiseverfahren befindlichen Personen bis Ende 2025 abgeschlossen sein müssen. Das BVerfG sieht daher eine steigende Gefahr, dass der Richter und seine Familie abgeschoben werden - mit möglichweise "erhöhten Zugriffsmöglichkeiten der Taliban".
Angesichts dieser Umstände hat das BVerfG die Sache nicht an das OVG zurückverwiesen, sondern die Bundesrepublik direkt zur Bescheidung verpflichtet. Eine erneute Entscheidung im Eilverfahren würde der Besonderheit des Falles nicht gerecht. Die Kammer betonte, dass die Ausübung der exekutiven Entscheidungsbefugnis nach § 22 S. 2 AufenthG zwar Zeit beanspruchen könne, eine pauschale Aussetzung des Programms aber mit zunehmender Dringlichkeit an Gewicht verliere.


