VG Ansbach: Verstoß gegen Umfangvorgabe einer Uni-Hausarbeit kann Punkte kosten

Überschreitet ein Student den vorgegebenen Umfang einer Hausarbeit, kann der Prüfer dies bei der Bewertung negativ berücksichtigen. Dies hat das Verwaltungsgericht Ansbach mit Urteil vom 26.10.2017 entschieden. Es wies die Klage eines Jura-Studenten ab, der die vorgegebene Seitenzahl nur unter Unterschreitung des zu beachtenden Seitenrands einhalten konnte, und dessen Hausarbeit unter Berücksichtigung dieses Formverstoßes mit "ungenügend" benotet worden war. Der Beurteilungsspielraum des Prüfers umfasse auch die Bewertung von Formverstößen, so das VG (Az.: AN 2 K 17.8, BeckRS 2017, 137181).

Jura-Hausarbeit wegen Überschreitung des vorgegebenen Umfangs mit "ungenügend" bewertet

Der Kläger besuchte als Jura-Student im Sommersemester 2016 die Lehrveranstaltung "Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene" und schrieb als Prüfung eine Hausarbeit. Die Formathinweise bestimmten unter anderem, dass der Umfang der Hausarbeit 20 Seiten nicht überschreiten dürfe, wobei rechts ein Korrekturrand von fünf Zentimetern einzuhalten sei. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass Formmängel zu Punktabzug führen. Der Kläger ließ auf der rechten Seite jedoch nur einen 2,5 Zentimeter breiten Rand. Hätte er den vorgegebenen Seitenrand eingehalten, hätte er 23 statt 20 Seiten benötigt. Der Korrektor zog pro überschrittener halber Seite einen Notenpunkt ab und bewertete die Hausarbeit mit "ungenügend" (0 Punkte).

Kläger rügte fehlende Rechtsgrundlage

Nach erfolglosem Widerspruch erhob der Kläger Klage beim VG. Er meinte, dass es einer Rechtsgrundlage bedürfe, um Verstöße gegen Formvorgaben zu sanktionieren, woran es aber fehle. Der Beurteilungsspielraum eines Prüfers greife hier nicht, da er nur die Bewertung der inhaltlichen Leistung umfasse.

VG: Formverstöße dürfen auch bewertet werden

Das VG hat die Klage abgewiesen. Die Berücksichtigung und Gewichtung der Überschreitung der vorgegebenen Seitenzahl für eine Hausarbeit sei Teil des Beurteilungsspielraums des Prüfers. Denn die Einhaltung der Formvorgaben sei Teil der geprüften Leistung. Der Prüfling solle damit zeigen, dass er die formalen Grundsätze des wissenschaftlichen Arbeitens beherrscht und unter richtiger Schwerpunktsetzung die im Sachverhalt aufgeworfenen juristischen Probleme auf einer begrenzten Seitenzahl darstellen kann.

Beurteilungsspielraum hier nicht überschritten

Seinen Beurteilungsspielraum habe der Prüfer hier nicht überschritten. Da die Hausarbeit bereits aus inhaltlichen Gründen als mangelhaft bewertet worden sei, sei es nicht zu beanstanden, dass die Leistung auf Grund einer Überschreitung der vorgegebenen Seitenzahl um drei Seiten mit der Note "ungenügend" bewertet wurde.

Benotung nur der vorgegebenen 20 Seiten verstieße gegen Chancengleichheit

Eine alternative Bewertung nur der ersten 20 Seiten der Hausarbeit – wie vom Kläger vorgeschlagen –, hält das VG im Hinblick auf die Chancengleichheit der Prüflinge für unzulässig. Zudem hätte eine solche alternative Bewertung hier nichts an dem Ergebnis geändert, da sich die Mängel gerade im ersten Teil und die gelungenen Teile gegen Ende der Arbeit fänden.

VG Ansbach, Urteil vom 26.10.2017 - AN 2 K 17.8

Redaktion beck-aktuell, 12. Januar 2018.