10 Seiten sind zu wenig: NRW-Ministerin muss Ahrtal-Ausschuss mehr Akten liefern

NRW-Heimatministerin Ina Scharrenbach (CDU) hat dem Untersuchungsausschuss zur Hochwasserkatastrophe im Ahrtal zu Unrecht Akten vorenthalten. Die übersandten 10 Seiten erfüllten einen Beweisbeschluss nur unzureichend. Dadurch seien die Rechte von Ausschussmitgliedern verletzt, entscheid der VerfGH Nordrhein-Westfalen.

Der Parlamentarische Untersuchungsausschuss zur Hochwasserkatastrophe im Ahrtal (PUA II) vom Juli 2021 soll mögliche Versäumnisse, Fehleinschätzungen und mögliches Fehlverhalten der damaligen Landesregierung, insbesondere der zuständigen Ministerien sowie der ihnen nachgeordneten Behörden während der Hochwasserkatastrophe untersuchen, die sich Mitte Juli 2021 insbesondere im Ahrtal und im Süden Nordrhein-Westfalens ereignet hatte. Er forderte im Herbst 2022 beim Ministerium von Ina Scharrenbach Akten zu den damaligen Geschehnissen an, erhielt allerdings nur zehn Seiten Papier. Die Vorlage weiterer Unterlagen lehnte Scharrenbachs Ministerium mit der Begründung ab, dass der Untersuchungsauftrag ausdrücklich auf die Phase während der Hochwasserkatastrophe beschränkt sei und damit lediglich den Zeitraum vom Einsetzen des Starkregens bis zum Abfließen der Wassermassen erfasse.

Drei SPD-Mitglieder im PUA II strengten eine Organklage gegen die Ministerin an. Sie meinten, der Untersuchungsauftrag sei weiter zu fassen. Da es in der Diskussion nicht mehr nur um die Bereiche der Gefahrenabwehr gehe, sei eine so enge zeitliche Beschränkung nicht geboten. Der Verfassungsgerichtshof hat jetzt der Organklage stattgegeben (Urteil vom 9.4.2024 - VerfGH 31/23).

Die Ministerin verletze mit ihrer Weigerung das Untersuchungsrecht der klagenden Mitglieder-Fraktion aus Art.  41 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 41 Abs. 2 Satz 3 LV. Der Untersuchungsauftrag sei zeitlich nicht auf den Zeitraum bis zum Abfließen der Wassermassen beschränkt, sondern erstrecke sich auf die Zeit vom 9.7.2021 bis zum 9.9.2021. Dieser Untersuchungszeitraum sei schon durch den Landtag im Einsetzungsbeschluss explizit festgehalten worden. Zudem spreche der historische Kontext gegen die von Scharrenberg vorgenommene zeitliche Einschränkung. Denn die im Einsetzungsbeschluss des Vorgängerausschusses zum gleichen Thema aus der vorhergehenden Legislatur noch enthaltene Formulierung "zur Abwehr von Gefahren" sei extra gestrichen worden, um den Untersuchungsauftrag auszuweiten. Eine so enge zeitliche Begrenzung wie von Scharrenberg vorgenommen sei mit diesem Gedanken nicht vereinbar.

VerfGH NRW, Urteil vom 09.04.2024 - VerfGH 31/23

Redaktion beck-aktuell, ak, 9. April 2024.