Richterbund lehnt Regelung über Qualifikationsanforderungen für Insolvenzrichter ab

Der Deutsche Richterbund (DRB) hat zum Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts Stellung genommen. Er merkt unter anderem an, dass er eine Regelung über Qualifikationsanforderungen für Insolvenzrichter beziehungsweise Restrukturierungsrichter bei den Amtsgerichten in der bisherigen wie auch in der nunmehr erweiterten Fassung des § 22 Abs. 6 GVG für nicht geboten hält.

Hohe Erwartungen haben sich nicht erfüllt

Der Referentenentwurf schlage vor, dass die Qualifikationsanforderungen, die in § 22 Abs. 6 GVG für Insolvenzrichter vorgeschrieben sind, personell um Restrukturierungsrichter und sachlich um Restrukturierungssachen erweitert werden. Eine Regelung über Qualifikationsanforderungen für Insolvenzrichter beziehungsweise Restrukturierungsrichter in der bisherigen und der beabsichtigten Fassung von § 22 Abs. 6 GVG sei indes nicht geboten. Jedem erfahrenen Praktiker sei nämlich bewusst, dass sich die hohen Erwartungen, die mit der Einführung des § 22 Abs. 6 GVG verbunden waren, in der Praxis gerade nicht erfüllt haben.

Kritik an Erweiterung spezialisierter Spruchkörper

Kritik übt der DRB auch an dem Vorschlag zur Erweiterung der Einrichtung von Spezialspruchkörpern für Streitigkeiten und Beschwerden aus dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz. Zwar könne in den entsprechenden Spruchkörpern ein Erfahrungs- und Wissenszuwachs sowie eine höhere Richtigkeitsgewähr erreicht werden. Die geplante Erweiterung greife aber erneut in die Selbstverwaltung der Landgerichte und Oberlandesgerichte und insbesondere in die Entscheidungsbefugnisse der unabhängigen Gerichtspräsidien ein.

DRB warnt vor Änderung bewährter Gerichtsstrukturen

Für bedenklich hält der DRB auch die geplante Konzentration von Unternehmensinsolvenzverfahren: Der Entwurf schlägt unter anderem vor, dass zum Aufbau spezifischer Expertise für Unternehmensinsolvenzen nur noch höchstens ein Insolvenzgericht je Landgerichtsbezirk zuständig sein kann. Von einer Konzentration eines bestimmten Sachgebiets an einem Gericht sei zwar zu erwarten, dass sich durch die Übernahme dieses Sachgebiets aus anderen Gerichtsbezirken das Geschäftsaufkommen noch weiter erhöht und eine noch häufigere Befassung des entscheidenden Spruchkörpers mit dem Sachgebiet eintritt. Zuständigkeitskonzentrationen könnten aber dazu führen, dass sich bewährte Gerichtsstrukturen verändern, warnt der DRB. Eine zu starke Konzentration berge zum Beispiel die Gefahr, dass nur noch die großen und einflussreichen Insolvenzverwalterkanzleien zum Zuge kommen und kleine Insolvenzverwalterbüros, mit denen sich auf regionaler Ebene eine gute und bewährte Zusammenarbeit entwickelt hat, nicht mehr berücksichtigt werden. Diese Insolvenzverwalter seien aber gerade wichtig für ländlich und kleinstädtisch geprägte Bereiche mit überwiegend kleineren Unternehmen und weitgehend mittelständisch geprägter Wirtschaftsstruktur. 

Weitere Vorschläge finden teils Zustimmung und teils Ablehnung

Weiteren Vorschlägen zum StaRUG und der InsO stimmt der DRB teilweise zu, teilweise bestehen aber auch Bedenken.

Redaktion beck-aktuell, 6. Oktober 2020.