OVG Lüneburg: Verordnung über Naturschutzgebiet “Auenlandschaft Hohenrode“ rechtmäßig

Das Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg hat durch Urteil vom 19.04.2018 (Az.: 4 KN 343/15) die Rechtmäßigkeit der Verordnung des Landkreises Schaumburg über das Naturschutzgebiet “Auenlandschaft Hohenrode“ in der Stadt Rinteln vom 21.10.2014 in einem Normenkontrollverfahren bestätigt.

Fischereigenossenschaft klagt gegen Einschränkungen für Fischerei

Das circa 127 Hektar große unter Naturschutz gestellte Gebiet liegt nördlich der Ortschaft Hohenrode und umfasst im Wesentlichen ein aus Kiesteichen und deren Ufer- und Randbereichen bestehendes Areal in einer Weserschleife. Die Naturschutzgebietsverordnung enthält zahlreiche Verbote, die unter anderem die Ausübung der Fischerei einschränken. So sind jegliche Besatzmaßnahmen (Aussetzen von Fischen) ebenso wie der Einsatz von Reusen und Stellnetzen sowie das Befahren mit Wasserfahrzeugen verboten. Auch die Angelnutzung ist nur in der Zeit vom 01. August bis zum 31. Dezember und lediglich an besonders ausgewiesenen, circa zwei Kilometer langen Uferstreifen von zwei Teichen erlaubt. Gegen diese Verordnung hatte die Weserfischereigenossenschaft Hameln ein Normenkontrollverfahren angestrengt und geltend gemacht, dass die Unterschutzstellung des Gebiets ebenso wie die die Fischerei betreffenden Verbote rechtswidrig seien.

OVG bejaht Schutzwürdigkeit wegen besonderer Bedeutung für Wildtiere

Das OVG hat den Normenkontrollantrag der Fischereigenossenschaft abgelehnt und festgestellt, dass die Kiesteiche in der Weserschleife unter Naturschutz gestellt werden durften. Denn das Gebiet sei schutzwürdig, da es eine besondere Bedeutung als Lebensraum wildlebender Tiere, insbesondere als Brut-, Rast- und Nahrungsgebiet für störungsempfindliche Vögel habe. Nach den vorhandenen Untersuchungen sei das Gebiet von landesweiter Bedeutung für Gastvögel. Außerdem seien dort zahlreiche Brutvogelarten, die in Niedersachsen stark gefährdet sind oder auf der Vorwarnliste stehen, nachgewiesen.

Einschränkungen für Fischerei nicht zu beanstanden

Nicht zu beanstanden seien auch die Einschränkungen der Ausübung der Fischerei, weil die untersagten Handlungen zu einer nachhaltigen Störung des Naturschutzgebiets und der dortigen Fauna beziehungsweise einer Veränderung von schützenswerten Bestandteilen des Gebiets führen könnten und daher verboten werden dürften. Die Einschränkungen der Ausübung der Fischerei seien auch nicht unverhältnismäßig. Ferner ließe sich eine sachwidrige Ungleichbehandlung der Fischerei gegenüber der Jagd, die ebenfalls nur eingeschränkt ausgeübt werden könne, nicht feststellen.

OVG Lüneburg, Urteil vom 19.04.2018 - 4 KN 343/15

Redaktion beck-aktuell, 20. April 2018.