Polizeiliche Videoüberwachung in der Dortmunder Nordstadt ist rechtens

Die Polizei darf einen Abschnitt der Münsterstraße in der Dortmunder Nordstadt weiterhin mit Videokameras überwachen. Ein Mann aus Dortmund, der im Eilverfahren dagegen vorgegangen war, bleibt auch in zweiter Instanz erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht Münster wies am Freitag seine Beschwerde zurück. Aufgrund der hohen Straßenkriminalität sei die Maßnahme voraussichtlich vom nordrhein-westfälischen Polizeigesetz gedeckt, entschied das OVG.

Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt?

Der circa 270 Meter lange Abschnitt der Münsterstraße in der Dortmunder Nordstadt wird von der Polizei mit insgesamt 18 festinstallierten Videokameras überwacht, um der dortigen Straßenkriminalität zu begegnen. Der Antragsteller aus Dortmund sah sich hierdurch in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt und beantragte beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, der Polizei die Videoüberwachungsmaßnahmen durch einstweilige Anordnung zu untersagen. Das VG lehnte den Antrag mit Verweis auf die Kriminalitätsbelastung ab. Gegen diese Entscheidung legte der Antragsteller Beschwerde eingelegt.

Maßnahmen vom nordrhein-westfälischen Polizeigesetz gedeckt

Mit dem jetzt ergangenen Beschluss hat der OVG-Senat die Beschwerde zurückgewiesen. Die Videoüberwachung stelle zwar einen erheblichen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aller Personen dar, die die überwachten Bereiche passieren oder sich dort aufhalten. Die Maßnahmen sind nach Ansicht des OVG aber voraussichtlich vom nordrhein-westfälischen Polizeigesetz gedeckt. Das Gesetz erlaubt die Videoüberwachung einzelner öffentlicher Orte, an denen wiederholt Straftaten begangen wurden und deren Beschaffenheit die Begehung von Straftaten begünstigt, solange Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass an diesem Ort weitere Straftaten begangen werden.

Straßenkriminalität um mehr als das Hundertfache höher

Nach den von der Polizei vorgelegten Kriminalitätsstatistiken sei die Belastung mit typischen Delikten der Straßenkriminalität (Diebstahl, Raub, Körperverletzung, Drogendelikte, aber auch sexuelle Nötigung etc.) seit Jahren auf diesem Abschnitt der Münsterstraße um mehr als das Hundertfache höher als im übrigen Gebiet der Stadt Dortmund, betonte das Gericht. Die videoüberwachten Bereiche seien weiterhin aufgrund ihrer örtlichen Gegebenheiten anfällig für Delikte der Straßenkriminalität.

Unverzügliches Eingreifen künftig wohl gewährleistet

Soweit die Polizei bisher im Schnitt etwas mehr als 15 Minuten von der per Video entdeckten Tat bis zum Eintreffen benötigt habe, erweise sich dies vor dem gesetzlichen Erfordernis des unverzüglichen Eingreifens möglicherweise als zu lang. Der Polizeipräsident habe aber auf diese von der Polizei selbst getroffene Feststellung Maßnahmen verfügt, die erwarten lassen würden, dass Einsatzkräfte zukünftig schneller vor Ort sein werden. Dies genüge jedenfalls im Eilverfahren den hieran zu stellenden Anforderungen. Die Frage, ob die Polizei Dortmund mit den Videokameras auch einen in der Münsterstraße ansässigen Treff der linken Szene erfassen darf, musste das Gericht nicht mehr entscheiden, nachdem das Lokal zwischenzeitlich an einen anderen Ort in der Nordstadt umgezogen ist. Der Beschluss ist unanfechtbar.

OVG Münster, Beschluss vom 23.09.2022 - 5 B 303/21

Redaktion beck-aktuell, 23. September 2022.