Landesamt verwies auf Verwaltungserlass
Der Kläger hatte sich für die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen zum 01.09.2017 beworben. Er trägt auf der Innenseite seines linken Unterarms eine Tätowierung in Gestalt eines Löwenkopfes mit einer Größe von 20 mal 14 Zentimeter. Das zuständige Landesamt lehnte unter Berufung auf einen entsprechenden Verwaltungserlass die Einstellung des Klägers ab, weil sich die Tätowierung – beim Tragen der Sommeruniform – im sichtbaren Bereich befinde und mehr als handtellergroß sei.
Vorerst zum Kommissaranwärter ernannt
Nachdem das Verwaltungsgericht Düsseldorf das Land im Eilverfahren verpflichtet hatte, den Kläger zum weiteren Auswahlverfahren zuzulassen (BeckRS 2017, 122612), wurde er nach dessen erfolgreichem Abschluss zum Kommissaranwärter ernannt. Das Land behielt sich aber ausdrücklich eine spätere Entlassung vor, sollte es im gerichtlichen Hauptsacheverfahren obsiegen. Das VG Düsseldorf entschied mit Urteil vom 08.05.2018, dass das Land den Kläger nicht allein wegen seiner Tätowierung hätte ablehnen dürfen. Die dagegen eingelegte Berufung wies das OVG nun zurück.
OVG: Hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage fehlt
Das Land habe die Einstellung des Klägers zu Unrecht wegen seiner Tätowierung versagt, so das OVG. Die Reglementierung zulässiger Tätowierungen im Beamtenverhältnis bedürfe einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage. Hier liege aber kein Parlamentsgesetz, sondern nur ein Erlass der Verwaltung des Landes vor, der festlege, welche Tätowierungen zur Ablehnung führten.
Anschluss an BVerwG-Rechtsprechung
Das OVG schloss sich damit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an, wonach es Sache des Gesetzgebers ist, Eignungsanforderungen für den Polizeivollzugsdienst festzulegen, die – wie die Reglementierung von Tätowierungen – in das grundrechtlich geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht eingreifen. Der parlamentarische Gesetzgeber müsse die für die Grundrechtsverwirklichung bedeutsamen Regelungen selbst treffen und dürfe dies nicht der Entscheidungsmacht der Exekutive überlassen. Zudem sei es Aufgabe des Gesetzgebers, gesellschaftliche Vorstellungen einzuschätzen und ihre rechtliche Relevanz festzulegen. Auch im Fall einer zulässigen Ermächtigung der Verwaltung, Näheres durch Verordnung zu regeln, müsse aus der parlamentarischen Leitentscheidung erkennbar sein, was dem Bürger gegenüber zulässig sein solle.