OVG Münster: LSG-Präsidentenstelle darf nicht mit ausgewähltem Bewerber besetzt werden

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in Münster hat die Beschwerde des Landes Nordrhein-Westfalen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 24.04.2018 (BeckRS 2018, 7246) zurückgewiesen, mit dem die beabsichtigte Besetzung der Präsidentenstelle des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen mit dem ausgewählten Bewerber (Besoldungsgruppe B 7) vorläufig untersagt worden war. Der ausgewählte Bewerber hatte nie als Sozialrichter gearbeitet, was aber laut OVG wichtig wäre, um als Präsident des LSG tätig zu sein (Beschluss vom 24.07.2018, Az.: 1 B 612/18).

Auch Vizepräsident des LSG bewarb sich auf Stelle

Neben dem ausgewählten Bewerber, dem Beigeladenen, hat sich der Antragsteller, der Vizepräsident des LSG (Besoldungsgruppe R 4) ist, für das Präsidentenamt beworben. Der Beigeladene war nie als Sozialrichter tätig; vor seinem Wechsel in die Ministerialverwaltung war er Rechtsanwalt und Verwaltungsrichter. Die dienstlichen Beurteilungen der Bewerber weisen sämtlich Spitzenprädikate auf.

OVG: Merkmal der Bewährung in der Sozialgerichtsbarkeit nicht erfüllt

Das VG habe zu Recht angenommen, dass der Beigeladene – trotz seiner im Übrigen ausgezeichneten Qualifikationen – nicht in das Auswahlverfahren hätte einbezogen werden dürfen, so das OVG. Er habe keine Erfahrung als Sozialrichter und erfülle damit nicht das nach dem Anforderungsprofil für das Amt des Präsidenten des LSG zwingend erforderliche Merkmal der Bewährung in der Sozialgerichtsbarkeit.

Merkmal mit verfassungsrechtlichem Grundsatz der Bestenauslese vereinbar

Das für das Land Nordrhein-Westfalen als Dienstherrn bindende Anforderungsprofil sei auch nicht deshalb durch eine entgegenstehende Verwaltungspraxis geändert worden, weil auch der Vorgänger im Amt des Präsidenten des LSG vor seiner Ernennung nicht über sozialrichterliche Erfahrungen verfügte, so das Gericht. Das konstitutive Merkmal der richterlichen Bewährung in der Sozialgerichtsbarkeit sei mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Bestenauslese vereinbar, heißt es im Beschluss dazu weiter. Denn das Amt des Präsidenten des LSG umfasse sowohl richterliche Aufgaben als Vorsitzender eines Senats als auch Aufgaben in der Gerichtsverwaltung. Es sei daher nicht zu beanstanden, wenn das Stellenprofil voraussetze, dass sich Bewerber um dieses Amt auch in beiden Aufgabenbereichen bewährt haben müssen.

OVG Münster, Beschluss vom 24.07.2018 - 1 B 612/18

Redaktion beck-aktuell, 25. Juli 2018.