Mann mit dunkler Hautfarbe musste Ausweis vorzeigen
Der in Witten wohnhafte Kläger wurde im Hauptbahnhof Bochum von Beamten der Bundespolizei aufgefordert, seinen Ausweis vorzuzeigen. Zwischen den Beteiligten war streitig, ob seine dunkle Hautfarbe allein ausschlaggebend oder zumindest mitursächlich für die Kontrolle gewesen sei und ob es sich insoweit um ein mit dem Grundgesetz nicht vereinbares "racial profiling" gehandelt habe.
OVG: Ausweiskontrolle war vorliegend unzulässig
Das Oberverwaltungsgericht hat dem Kläger unter Zulassung der Revision Recht gegeben. Der Kläger habe zwar durch sein auffälliges Verhalten Anlass zu der Identitätsfeststellung gegeben. Die handelnden Polizeibeamten hätten diese jedoch auch wegen der Hautfarbe des Klägers durchgeführt.
Anknüpfung an Hautfarbe nur bei entsprechendem Tatverdacht gerechtfertigt
Eine von Art. 3 Abs. 3 GG grundsätzlich verbotene Anknüpfung an ein solches Merkmal könne bei Vorliegen hinreichend konkreter Anhaltspunkte gerechtfertigt werden. Die Polizei müsse hierfür einzelfallbezogen vortragen, dass Personen, die ein solches Merkmal aufwiesen, an der entsprechenden Örtlichkeit überproportional häufig strafrechtlich in Erscheinung träten. Nur dann sei die Anknüpfung an dieses Merkmal zu Zwecken der effektiven Kriminalitätsbekämpfung möglich. Entsprechende Anhaltspunkte habe die Bundespolizei im vorliegenden Fall jedoch nicht hinreichend vorgetragen.