OVG Münster: An Hautfarbe anknüpfende Identitätsfeststellung am Bochumer Hauptbahnhof war rechtswidrig

Wird eine Identitätsfeststellung von Personen im Bahnhofsbereich nicht nur auf ein auffälliges Verhalten, sondern auch auf die Hautfarbe gestützt, ist dies nur dann gerechtfertigt, wenn dort Personen mit entsprechender Hautfarbe überproportional häufig strafrechtlich in Erscheinung treten. Dies hat das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht in Münster mit Urteil vom 07.08.2018 entschieden (Az.: 5 A 294/16).

Mann mit dunkler Hautfarbe musste Ausweis vorzeigen

Der in Witten wohnhafte Kläger wurde im Hauptbahnhof Bochum von Beamten der Bundespolizei aufgefordert, seinen Ausweis vorzuzeigen. Zwischen den Beteiligten war streitig, ob seine dunkle Hautfarbe allein ausschlaggebend oder zumindest mitursächlich für die Kontrolle gewesen sei und ob es sich insoweit um ein mit dem Grundgesetz nicht vereinbares "racial profiling" gehandelt habe.

OVG: Ausweiskontrolle war vorliegend unzulässig

Das Oberverwaltungsgericht hat dem Kläger unter Zulassung der Revision Recht gegeben. Der Kläger habe zwar durch sein auffälliges Verhalten Anlass zu der Identitätsfeststellung gegeben. Die handelnden Polizeibeamten hätten diese jedoch auch wegen der Hautfarbe des Klägers durchgeführt.

Anknüpfung an Hautfarbe nur bei entsprechendem Tatverdacht gerechtfertigt

Eine von Art. 3 Abs. 3 GG grundsätzlich verbotene Anknüpfung an ein solches Merkmal könne bei Vorliegen hinreichend konkreter Anhaltspunkte gerechtfertigt werden. Die Polizei müsse hierfür einzelfallbezogen vortragen, dass Personen, die ein solches Merkmal aufwiesen, an der entsprechenden Örtlichkeit überproportional häufig strafrechtlich in Erscheinung träten. Nur dann sei die Anknüpfung an dieses Merkmal zu Zwecken der effektiven Kriminalitätsbekämpfung möglich. Entsprechende Anhaltspunkte habe die Bundespolizei im vorliegenden Fall jedoch nicht hinreichend vorgetragen.

OVG Münster, Urteil vom 07.08.2018 - 5 A 294/16

Redaktion beck-aktuell, 7. August 2018.