OVG Lüneburg: Verkehrsüberwachung mittels "Abschnittskontrolle" auf der B6 ist rechtmäßig

Das Land Niedersachsen darf nach einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 13.11.2019 Fahrzeuge, die auf der B6 zwischen Gleidingen und Laatzen unterwegs sind, mittels der sogenannten Abschnittskontrolle ("Section Control") überwachen (Az.: 12 LC 79/19). Diese von Niedersachsen als erstem Bundesland erprobte Geschwindigkeitsüberwachungsanlage kann daher wieder in Betrieb genommen werden, nachdem das Verwaltungsgericht Hannover die Nutzung erstinstanzlich zunächst untersagt hatte.

Kennzeichen aller Fahrzeuge werden erfasst

Die Besonderheit dieser in anderen europäischen Ländern schon länger eingesetzten Art der Geschwindigkeitsüberwachung besteht darin, dass die Durchschnittsgeschwindigkeit über eine längere, hier rund zwei Kilometer umfassende Strecke ermittelt wird. Deshalb werden bei Ein- und Ausfahrt in die überwachte beziehungsweise aus der überwachten Strecke vorsorglich die Kennzeichen aller Fahrzeuge erfasst, und zwar unabhängig von ihrer Geschwindigkeit.

VG sah keine Rechtsgrundlage

Die Untersagung dieser Art der Überwachung durch das VG beruhte auf der Annahme, dass damit in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen werde. Die dann erforderliche gesetzliche Eingriffsermächtigung habe aber im Zeitpunkt seiner Entscheidung, im März 2019, gefehlt.

Polizeidirektion wendet sich gegen VG-Urteil

Die unterlegene Polizeidirektion Hannover hat zur Begründung ihrer Berufung vorgetragen, dass mit dem Ende Mai 2019 wirksam gewordenen § 32 Abs. 7 des niedersächsischen Polizeigesetzes (NPOG) die erforderliche gesetzliche Eingriffsermächtigung geschaffen worden und auf diese aktuelle Rechtslage abzustellen sei. Dem Kläger stehe deshalb der geltend gemachte Unterlassungsanspruch jedenfalls jetzt nicht mehr zu.

OVG folgt Argumentation der Polizeidirektion

Das OVG ist der Argumentation der Polizeidirektion gefolgt und hat das Urteil des VG geändert. Gegen die Verfassungsmäßigkeit des maßgebenden § 32 Abs. 7 NPOG bestünden keine durchgreifenden Bedenken. Er sei gerade für die Pilotanlage auf der B6 geschaffen worden. Daher sei auch der Einsatz der dortigen Anlage gerechtfertigt. Jedenfalls dem Kläger seien sowohl der Standort der Anlage als auch seine datenschutzrechtlichen Informationsrechte hinreichend bekannt. Die Revision gegen das Urteil hat das OVG nicht zugelassen.

OVG Lüneburg, Urteil vom 13.11.2019 - 12 LC 79/19

Redaktion beck-aktuell, 14. November 2019.