Schutz der Rechtsgüter Leben und Gesundheit geht vor
In der Begründung seines Beschlusses verweist das OVG auf die hohe Dynamik des Infektionsgeschehens und die damit verbundene Gefahr einer Überlastung des Gesundheitssystems mit dramatischen Folgen für Leben und Gesundheit einer Vielzahl infizierter Personen. Diese rechtfertige es, die Kontaktbeschränkungen gegenwärtig als erforderlich anzusehen und nur die in § 14 Abs. 3 SARS-CoV-2-EindmaßnV vorgesehenen Ausnahmen zuzulassen. Der hohe Rang der Rechtsgüter Leben und Gesundheit lasse keinen Zweifel daran, dass die vom Antragsteller angegriffene Einschränkung, Anwaltstermine nur in dringend erforderlichen Fällen wahrzunehmen, angemessen sei.
Keine datenschutzrechtlichen Bedenken
Es sei potentiellen Mandanten regelmäßig möglich, die Dringlichkeit ihres Anliegens glaubhaft zu machen, ohne dabei Einzelheiten der anwaltlichen Beratung oder Vertretung offenzulegen, so die Richter weiter. Datenschutzrechtliche Bedenken bestünden insoweit nicht.
Kein Verstoß gegen allgemeinen Gleichheitssatz
Ebenso wenig verstoße die Regelung gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Insbesondere könne sich der Rechtsanwalt nicht auf Regelungen für Gewerbebetriebe berufen, die nach der Verordnung keinen Einschränkungen unterworfen seien, obwohl es dort ebenfalls zu engen Kontakten von Personen kommen könne. Denn dies lasse außer Acht, dass solche Gewerbebetriebe nach der Einschätzung des Verordnungsgebers für die Versorgung der Bevölkerung mit den Gütern des täglichen Lebens erforderlich seien.