OVG Berlin-Brandenburg bestätigt: Berliner Corona-Verordnung greift nicht unverhältnismäßig in anwaltliche Berufsfreiheit ein

Die Regelungen der Berliner SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung vom 22.03.2020, wonach Termine in Rechtsanwaltskanzleien nur dann wahrgenommen werden dürfen, wenn sie dringend erforderlich sind, was gegenüber der Polizei und den zuständigen Ordnungsbehörden glaubhaft zu machen ist, sind verfassungsgemäß. Insbesondere greifen sie nicht unverhältnismäßig in die anwaltliche Berufsfreiheit ein. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschieden und einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin bestätigt. Damit war der Eilantrag eines Berliner Rechtsanwalts auch in zweiter Instanz erfolglos (Beschluss vom 08.04.2020, Az.: OVG 11 S 20/20).

Schutz der Rechtsgüter Leben und Gesundheit geht vor

In der Begründung seines Beschlusses verweist das OVG auf die hohe Dynamik des Infektionsgeschehens und die damit verbundene Gefahr einer Überlastung des Gesundheitssystems mit dramatischen Folgen für Leben und Gesundheit einer Vielzahl infizierter Personen. Diese rechtfertige es, die Kontaktbeschränkungen gegenwärtig als erforderlich anzusehen und nur die in § 14 Abs. 3 SARS-CoV-2-EindmaßnV vorgesehenen Ausnahmen zuzulassen. Der hohe Rang der Rechtsgüter Leben und Gesundheit lasse keinen Zweifel daran, dass die vom Antragsteller angegriffene Einschränkung, Anwaltstermine nur in dringend erforderlichen Fällen wahrzunehmen, angemessen sei.

Keine datenschutzrechtlichen Bedenken

Es sei potentiellen Mandanten regelmäßig möglich, die Dringlichkeit ihres Anliegens glaubhaft zu machen, ohne dabei Einzelheiten der anwaltlichen Beratung oder Vertretung offenzulegen, so die Richter weiter. Datenschutzrechtliche Bedenken bestünden insoweit nicht.

Kein Verstoß gegen allgemeinen Gleichheitssatz

Ebenso wenig verstoße die Regelung gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Insbesondere könne sich der Rechtsanwalt nicht auf Regelungen für Gewerbebetriebe berufen, die nach der Verordnung keinen Einschränkungen unterworfen seien, obwohl es dort ebenfalls zu engen Kontakten von Personen kommen könne. Denn dies lasse außer Acht, dass solche Gewerbebetriebe nach der Einschätzung des Verordnungsgebers für die Versorgung der Bevölkerung mit den Gütern des täglichen Lebens erforderlich seien.

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.04.2020 - 11 S 20/20

Redaktion beck-aktuell, 9. April 2020.