OLG München verbietet "bayerische" Verpackung für österreichische Bonbons

Ein Rechtsstreit um die Verpackung von Bonbons hat erst das Münchner Landgericht und nun das Oberlandesgericht beschäftigt. Die Klägerin, die bayerische Süßwarenherstellerin Wiedenbauer, wirft der Gegenseite vor, unrechtmäßig mit dem Freistaat zu werben. Die hat ihren Sitz zwar auch in Bayern, lässt aber in Österreich produzieren. Dass diese Firma ihre Naschereien trotzdem unter dem Namen "Alpenbauer" in Papier mit Rautenmuster hüllt, hält die Klägerin für einen irreführenden Bezug auf eine angeblich bayerische Herkunft. In gleich zwei Verfahren wurde jetzt vor dem OLG verhandelt.

Umstritten: Rauten und Banderolen

Im ersten Fall ging es um ein weiß-blaues Rautenmuster auf den Verpackungen und die gelbe Banderole mit der Aufschrift "Bayerische Bonbonlutschkultur", im zweiten in erster Linie um Verpackungen mit Rautenmuster unterschiedlicher Farbkombination und lediglich der Aufschrift "Bonbonlutschkultur".

Berufung zurückgenommen

Im ersten Fall bestätigte das OLG in der Verhandlung ein früheres Urteil des Landgerichts. Es sei denkbar, dass die Beklagte mit der Aufmachung ihrer Bonbons der Konkurrenz potenzielle Kunden abspenstig gemacht habe. Und wenn man mit "Bayerische Bonbonlutschkultur" werbe, gehe der Angesprochene davon aus, dass das Produkt auch aus Bayern kommt. Die Beklagte nahm daraufhin die Berufung zurück. Sie muss nun unter anderem Auskunft über ihre Umsätze und Lieferanten geben, damit die Gegenseite einen Schadenersatz beziffern kann. Die ebenfalls umstrittene Werbung zu dem Produkt hatte sie bereits nach dem Urteil in erster Instanz eingestellt.

Verbraucher verbinden Lebensmittel mit regionalen Besonderheiten

Im zweiten Fall hatte das LG die Klage abgewiesen. Allein das Rautenmuster der Sorte "Milch & Honig" in Gelb und Weiß führe den Verbraucher nicht in die Irre. Vor dem OLG argumentierte der Anwalt der Klägerseite, Christian Donle, nachdrücklich dagegen. "Lebens- und Nahrungsmittel werden vom Verbraucher hochgradig mit den Orten ihrer Herstellung und den geografischen Besonderheiten einer Region verbunden", sagte Donle. Die Rauten wiesen unmissverständlich auf das bayerische Staatswappen hin.

"Alpenbauer" ein Fantasiename?

Diskutiert wurde auch der Name "Alpenbauer". "Wien liegt nicht in den Alpen", konstatierte der Anwalt. Die Gegenseite betonte, dass es sich bei "Alpenbauer" um einen Fantasienamen handele. "Die Frage ist: Was hat der Verbraucher für eine Auffassung? Ist das eine geografische Angabe - und sind damit Erwartungen an das Produkt verknüpft?", fragte Alex Weissschuh, Vertreter der Beklagten.

Verfahren möglicherweise noch nicht beendet

Die Entscheidung: Der Senat änderte das Urteil des LG teilweise und verbot es der Beklagten, künftig eine Verpackung mit Rautenmuster in Verbindung mit dem "Alpenbauer"-Schriftzug und der dazugehörigen Bergkette zu verwenden. Von der Beklagten hieß es dazu, man werde das endgültige Urteil abwarten und die Sache notfalls vor die nächste Instanz – den Bundesgerichtshof – bringen.

OLG München, Urteil vom 15.02.2018

Redaktion beck-aktuell, 16. Februar 2018 (dpa).