LG untersagte Betrieb
DocMorris betrieb im Zeitraum vom 19.04.2017 bis 14.06.2017 in Hüffenhardt (Neckar-Odenwald Kreis) den sogenannten "Apothekenautomaten". Das Landgericht Mosbach hatte sowohl der europaweit tätigen Versandapotheke als auch der Mieterin der Räumlichkeiten den Betrieb des Apothekenautomaten untersagt.
Vorherige Bestellung des Endverbrauchers zwingend erforderlich
Die von den Berufungen vertretene Ansicht, es handele sich bei der Verbringung der Arzneimittel von einer niederländischen Apotheke zum Lager in Hüffenhardt um einen erlaubten "antizipierten" Versandhandel, hat das OLG jetzt zurückgewiesen. Der Senat führte aus, dass es keinen "Versand an den Endverbraucher von einer Apotheke" (§ 73 Abs. 1 Nr. 1 a AMG) darstelle, wenn die Arzneimittel zunächst ohne konkrete Bestellung in Hüffenhardt gelagert und dann auf Kundenwunsch abgegeben werden. Ein Versandhandel setze eine Bestellung des Endverbrauchers zeitlich vor der Bereitstellung, Verpackung und Absendung des Arzneimittels voraus.
Apothekenbetriebsordnung verletzt
Ebenso hat der Senat die Verurteilung zur Unterlassung des Verstoßes gegen Prüf- und Dokumentationspflichten bei der Bearbeitung von Rezepten und der Abgabe der Arzneimittel an Endverbraucher bestätigt. Die per Video erfolgenden Kontrollen und die erst nach Verbringung der Rezepte in die Niederlande vorgenommenen Vermerke genügen nach Ansicht des Senats den Vorschriften der deutschen Apothekenbetriebsordnung nicht. So sei unter anderem nicht gewährleistet, dass etwaige Änderungen auf der Verschreibung unmittelbar bei Abgabe des Arzneimittels vermerkt werden. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Verstoß gegen Marktverhaltensregeln
Ein Verbot aus wettbewerbsrechtlichen Gründen kann von einem Mitbewerber oder auch von Berufsverbänden bei einem Verstoß gegen sogenannte Marktverhaltensregeln (§ 3 a UWG) verlangt werden. Die hier verletzten Bestimmungen des Arzneimittel- und Apothekenrechtes sind nach Auffassung des Senats solche Marktverhaltensregeln. Sie bezwecken den Gesundheitsschutz der Verbraucher und wirken sich unmittelbar auf den Wettbewerb zwischen Apotheken aus.
Weitere Verfahren zum selben Problemkreis
In zwei weiteren Verfahren zum selben Problemkreis, in denen der Senat in anderer Besetzung zu entscheiden hat, wurde der Verkündungstermin auf den 26.06.2019 verlegt, weil die Schlussberatung aus terminlichen Gründen noch nicht durchgeführt werden konnte. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 04.04.2019 (BeckRS 2019, 8161) betreffend denselben Apothekenautomaten befasst sich mit der Frage, ob das vom Regierungspräsidium Karlsruhe gegen den Betreiber ausgesprochene Verbot rechtmäßig war.