OLG Hamm: Folgen strafbarer Beschneidung im Rahmen der Strafzumessung aufzuklären

Wird ein Angeklagter nach einer rechtswidrigen Beschneidung eines Kindes wegen vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt, hat das Tatgericht im Rahmen der Strafzumessung regelmäßig das Ausmaß der konkreten Verletzung und die Auswirkungen der Tat auf das geschädigte Kind aufzuklären. Ausgehend von dieser Rechtslage hat das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 21.11.2017 ein von der Staatsanwaltschaft mit der Revision angefochtenes Berufungsurteil der Vorinstanz aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen (Az.: 5 RVs 125/17).

Mutter hatte Beschneidung nicht zugestimmt

Der heute 35 Jahre alte Angeklagte aus Langenberg stammt aus Südosteuropa. Für die beiden Kinder des Angeklagten, einen Jungen und ein Mädchen, hat die vom Angeklagten getrennt lebende Kindesmutter das alleinige Sorgerecht. Die Beteiligten bekennen sich zum islamischen Glauben. In Absprache mit der Mutter verbrachten beide Kinder die Sommerferien des Jahres 2015 beim Angeklagten. Während dieser Ferien ließ der Angeklagte seinen seinerzeit sechs Jahre alten Sohn ohne Zustimmung der Mutter und gegen den Willen des Kindes in einem Beschneidungszentrum in Essen beschneiden. Zur Tatzeit bestand keine gesundheitliche Gefahr für den Jungen, die durch den Eingriff hätte abgewendet werden müssen.

LG verhängte einjährige Bewährungsstrafe

Wegen dieser Tat verurteilte das Amtsgericht Essen den Angeklagten am 01.09.2016 wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde (Az.: 58 Ls 91/16). Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft Essen gegen dieses Urteil verhängte das Landgericht Essen (Az.: 31 Ns 13/17) im Berufungsverfahren gegen den Angeklagten eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und setzte deren Vollstreckung wiederum zur Bewährung aus. Die vom Angeklagten gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegte Berufung wies das LG Essen als unbegründet zurück. In der Berufungsverhandlung beschränkten die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte ihre jeweiligen Berufungen auf den Rechtsfolgenausspruch. Zur Begründung seiner Strafzumessungsentscheidung führte das LG in den schriftlich abgesetzten Urteilsgründen – neben Gründen der Strafmilderung – aus, strafschärfend wirke, dass sich der Angeklagte über die Meinung der allein sorgeberechtigten Mutter hinweggesetzt und die Zeit, in der sein Sohn seine Sommerferien bei ihm verbracht habe, zu der Tat ausgenutzt habe. Ferner sei strafschärfend zu berücksichtigen, dass der Junge bereits relativ alt gewesen sei und trotz seines Alters keine Möglichkeit gehabt habe, an der Entscheidung über die Beschneidung mitzuwirken.

LG muss erneut entscheiden

Mit der gegen das Berufungsurteil eingelegten Revision rügte die Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts. Aus ihrer Sicht ist die Bestrafung des Angeklagten unangemessen milde, die Aussetzung der Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung sei, so die Anklagebehörde, rechtsfehlerhaft und beruhe unter anderem auf einer lückenhaften Aufklärung der Tatfolgen. Das von der Staatsanwaltschaft eingelegte Rechtsmittel war erfolgreich. Der Fünfte Strafsenat des OLG Hamm hat das angefochtene Berufungsurteil im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer des LG Essen zurückverwiesen.

Strafzumessung des Berufungsgerichts lücken- und damit fehlerhaft

Die Staatsanwaltschaft rüge zu Recht, so das OLG, dass die Strafzumessung des Berufungsgerichts lückenhaft und damit fehlerhaft sei. So habe das Berufungsgericht versäumt aufzuklären, wie der eigentliche "Beschneidungsvorgang" abgelaufen und in welchem Ausmaß das geschädigte Kind bei der – regelmäßig mit Schmerzen verbunden – Operation psychischen oder physischen Belastungen ausgesetzt gewesen sei. Ebenso wenig habe das Berufungsgericht festgestellt, ob und welche Auswirkungen die Tat auf die spätere Entwicklung des Kindes in körperlicher und auch in psychischer Hinsicht im Sinne sogenannter nachhaltiger Tatfolgen haben könne.

Kind hätte einbezogen werden müssen

Der zu beurteilende Fall gebe Veranlassung zu derartigen Feststellungen. Sorgeberechtigte Eltern seien nach dem Gesetz verpflichtet, einen beabsichtigten Eingriff mit ihrem Kind in einer seinem Alter und seinen Entwicklungsstand entsprechenden Art und Weise zu besprechen. Es sei in kindgerechter Weise zu versuchen, mit dem Kind Einvernehmen herzustellen. Auch wenn der Angeklagte zu keiner Zeit sorgeberechtigt gewesen sei, habe er doch ein solches Gespräch mit dem Kind vor der Durchführung der Beschneidung führen müssen. Ob und gegebenenfalls inwieweit ein solches Gespräch stattgefunden habe, sei im Rahmen der Strafzumessung im Zusammenhang mit der Frage eines kindgerechten Umgangs mit dem geschädigten Kind von Bedeutung. Aufgrund der Darstellungsmängel sei das Berufungsurteil im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben. Es sei nicht auszuschließen, dass die Mängel die Strafzumessung des Berufungsgerichts beeinflusst hätten.

OLG Hamm, Urteil vom 21.11.2017 - 5 RVs 125/17

Redaktion beck-aktuell, 19. Januar 2018.