OLG Hamm bestätigt Vermögensarrest von über knapp drei Millionen Euro wegen Verdachts unerlaubter Zahlungsdienste

Das Oberlandesgericht Hamm hat die Anordnung eines Vermögensarrests in Höhe von knapp drei Millionen Euro zur Sicherung der Einziehung als Wertersatz mit rechtskräftigem Beschluss vom 04.01.2018 bestätigt und die weitere Beschwerde des betroffenen Unternehmens als unbegründet verworfen. Es bestehe ein ausreichender Verdacht gegen die Geschäftsführerin, mit dem Unternehmen Zahlungsdienste ohne die dafür erforderliche Erlaubnis erbracht zu haben (Az.: 4 Ws 196/17 und 4 Ws 197/17).

Unternehmen soll ohne ZAG-Erlaubnis für "OneCoin"-Händler Kundenzahlungen auf dessen Konten weitergeleitet haben

Die Beschuldigte ist Geschäftsführerin der beschwerdeführenden Gesellschaft. Ihr wird zur Last gelegt, mit der Gesellschaft nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) erlaubnispflichtige Zahlungen ohne die erforderliche Erlaubnis der zuständigen Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ausgeführt und sich damit gemäß § 31 Abs. 1 Ziff. 2 ZAG strafbar gemacht zu haben. Als Geschäftsführerin der Gesellschaft soll sie im Auftrag eines Unternehmens, das die Kryptowährung "OneCoin" vertreibt, Kaufpreiszahlungen von Kunden des Unternehmens auf Konten der Gesellschaft vereinnahmt und – aufgrund einer Absprache mit dem Unternehmen – unverzüglich auf andere, zum Teil außereuropäische Unternehmenskonten weitergeleitet haben. Für diese Dienstleistung soll die Gesellschaft eine Provision in Höhe von 1% der weitergeleiteten Zahlungen erhalten haben. In der Zeit von Dezember 2015 bis August 2016 sollen auf diese Weise über 350 Millionen Euro Kundengelder transferiert worden sein, aus denen der beschwerdeführenden Gesellschaft jedenfalls 2.966.972 Euro an Provisionszahlungen zugeflossen sein sollen.

Dinglicher Arrest in Höhe von knapp drei Millionen Euro in Gesellschaftsvermögen angeordnet

Das Amtsgericht Münster sah einen dringenden Tatverdacht gegen die Beschuldigte gegeben und ordnete einen dinglichen Arrest in Höhe von 2.966.972 Euro in das Vermögen der beschwerdeführenden Gesellschaft an. Die Gesellschaft habe im Fall einer Verurteilung der Beschuldigten voraussichtlich Wertersatz in dieser Höhe für die erlangten Vermögensvorteile aus den – mangels Erlaubnis – verbotenen Geschäften zu leisten, so das AG. Auf die Beschwerde der Gesellschaft bestätigte das Landgericht Münster die Entscheidung des AG. Dagegen legte die Gesellschaft weitere Beschwerde ein.

OLG: Arrestanordnung nach aktueller StPO-Regelung zu beurteilen

Das OLG hat die weitere Beschwerde als unbegründet verworfen. Die Arrestanordnung sei gerechtfertigt. Sie sei nach dem aktuell geltenden Verfahrensrecht (§ 111e StPO, früher: § 111d StPO) zu beurteilen. Nach diesem genüge bereits die begründete Annahme dafür, dass die Voraussetzungen der Einziehung von Wertersatz vorlägen, um den nunmehr als "Vermögensarrest" bezeichneten dinglichen Arrest anzuordnen.

Aber auch dringende Gründe für Annahme der Einziehung als Wertersatz gegeben

Ungeachtet dessen liegen laut OLG im vorliegenden Fall auch dringende Gründe für die Annahme vor, dass die beschlagnahmten Gelder als Wertersatz der Einziehung unterliegen könnten. Die Voraussetzungen hierfür hätten die Vorinstanzen zutreffend bejaht. Die beschwerdeführende Gesellschaft, für welche die Beschuldigte als Geschäftsführerin gehandelt habe, sei als Zahlungsdienstleisterin im Sinne des ZAG tätig geworden. Insoweit genüge, dass sie Bar- und Buchgeld auf ihren Konten entgegengenommen und anschließend auf Konten des sie beauftragenden Unternehmens, der Verkäuferin der Kryptowährung, weitergeleitet habe. Eine Erlaubnis der BaFin für diese Transaktionsgeschäfte habe zum Tatzeitpunkt nicht vorgelegen.

Zulassungsantrag als Zahlungsdienstleister wegen materieller Rechtswidrigkeit der Leistungen zur Tatzeit unbeachtlich

Für unerheblich erachtet es das OLG insoweit, dass die beschwerdeführende Gesellschaft zwischenzeitlich einen Zulassungsantrag als Zahlungsdienstleister gestellt habe. Das LG habe in seinem angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt, dass (dringende) Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass dieser Antrag jedenfalls zur Tatzeit nicht genehmigungsfähig gewesen wäre. In diesem Fall materiell rechtswidrig erbrachter Zahlungsdienstleistungen unterliege die beschlagnahmte Summe auch dann der Einziehung, wenn die beschwerdeführende Gesellschaft später als Zahlungsdienstleister zugelassen wird.

OLG Hamm, Beschluss vom 04.01.2018 - 4 Ws 196/17

Redaktion beck-aktuell, 2. Februar 2018.