Booking.com verwendete "enge" Bestpreisklauseln
Im konkreten Fall ging es um das Internetportal Booking. Dieses vermittelt Hotelunternehmen gegen Zahlung einer Vermittlungsgebühr Hotelkunden. Kartellrechtswidrig war die vormalige Praxis, die Hotels generell zu verpflichten, auf dem Portal stets die günstigsten Konditionen anzubieten, wie das Gericht bereits am 09.01.2015 entschieden hatte (Az.:VI Kart 1/14 (V), BeckRS 2015, 3467). Darauf modifizierten die Betreiber ihre Praxis und verpflichteten die Hotels nur noch, ihre Zimmer auf den eigenen Internetseiten nicht günstiger anzubieten als bei Booking. Das Bundeskartellamt untersagte auch diese Praxis, sodass die Klauseln seit Februar 2016 nicht mehr verwendet wurden.
OLG: “Enge" Bestpreisklauseln zulässig
Das Oberlandesgericht hat jedoch nunmehr entschieden, dass “enge" Bestpreisklauseln bei Hotelbuchungen im Internet zulässig sind und den untersagenden Beschluss des Bundeskartellamts aufgehoben. Nach einer Hotel- und Kundenbefragung stehe fest, dass die Klauseln nicht wettbewerbsbeschränkend seien, sondern notwendig, um einen fairen und ausgewogenen Leistungsaustausch zwischen den Portalbetreibern und den vertragsgebundenen Hotels zu gewährleisten.
Klausel als Vorkehrung gegen illoyales Umlenken von Kundenbuchungen erforderlich
Das Buchungsportal dürfe mit solchen Klauseln Vorkehrungen gegen ein illoyales Umlenken von Kundenbuchungen treffen und verhindern, dass Kunden, die sich unter Inanspruchnahme der Hotelportalseite für das betreffende Hotel entschieden haben, durch niedrigere Zimmerpreise oder bessere Vertragskonditionen von der Buchungsseite des Portalbetreibers auf die Hotelseite umgelenkt werden.