Der Discounter Aldi Süd hat im Streit um Preisangaben in seiner Werbung erneut verloren. Das OLG Düsseldorf untersagte dem Lebensmittelkonzern, in Prospekten mit einer prozentualen Preisermäßigung zu werben, wenn sich die Ermäßigung nicht auf den niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage, sondern auf eine angegebene "UVP" (unverbindliche Preisempfehlung) des Herstellers bezieht (Urteil vom 18.12.2025 – I-20 U 43/25).
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Aldi Süd war im April in erster Instanz bereits vor dem LG Düsseldorf gescheitert und daraufhin in Berufung gegangen. Diese wurde vom 20. Zivilsenat des OLG nun zurückgewiesen, eine Revision jedoch zugelassen.
Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. "Wir sind froh, dass das Gericht dieser Preistrickserei nun einen Riegel vorgeschoben hat", sagte Juristin Gabriele Bernhardt. Immer mehr Anbieter hätten in letzter Zeit auch für Lebensmittel mit Preisreduzierungen gegenüber einer UVP geworben und so versucht, die klare gesetzliche Regelung zu umgehen.
Werbung für Energy-Drink
Aldi Süd hatte in einem Prospekt unter anderem einen Energy-Drink für 99 Cent beworben. Die Reduzierung von 23% bezog sich dabei auf eine UVP von 1,29 Euro, die in der Anzeige ausgewiesen und durchgestrichen war. Die Verbraucherschützer sahen darin eine Irreführung. Es sei unklar, ob Aldi Süd die UVP zuvor überhaupt verlangt habe. Kunden könnten deshalb womöglich gar nicht so viel sparen.
Das Unternehmen wandte ein, die Werbung enthalte lediglich eine (zulässige) Bezugnahme auf eine UVP des Herstellers, die zutreffend mit 1,29 Euro angegeben worden sei.
Das OLG schloss sich der Auffassung der Verbraucherzentrale an: Die Werbung sei derart gestaltet, dass es sich bei der Rabattangabe um eine Preisermäßigung i.S.d. § 11 Abs. 1 PAngV handele. Der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher gehe aufgrund des Gesamteindrucks der Prospektseite davon aus, dass die neben dem Produkt stehende Preisangabe eine Reduzierung des Referenzpreises sei. Daher müsse sich die Preisreduzierung auf den niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage beziehen. Es reiche nicht aus, wenn lediglich der UVP angegeben wird.
Dem Einwand des Unternehmens, auch andere Lebensmitteldiscounter würden ihre Prospekte vergleichbar gestalten, hält der Senat entgegen, eine unlautere Werbepraxis werde nicht dadurch zulässig, dass sie weit verbreitet sei.
Mehrere Klagen wegen UVP-Vergleichen
Bereits im März hatte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg mit einer Klage wegen UVP-Vergleichen gegen Lidl Erfolg. Weitere Verfahren zum gleichen Thema laufen derzeit noch gegen Amazon, Penny, Mediamarkt-Saturn und Otto.
Im Oktober 2024 unterlag Aldi Süd in einem ähnlichen Fall vor dem LG Düsseldorf. Die Verbraucherschützer kritisierten damals, dass sich die Rabattangaben auf den letzten Verkaufspreis bezogen und der niedrigste Preis der letzten 30 Tage nur im Kleingedruckten stand.
Das Gericht hatte den Fall zuvor dem EuGH vorgelegt. Dieser stellte klar: Nach Art. 6a der Preisangabenrichtlinie (RL 98/6/EG) müssen Rabatte auf Basis des niedrigsten Preises der vergangenen 30 Tage berechnet werden. Die alleinige Nennung reiche nicht aus. So soll verhindert werden, dass Händler Preise vor Rabattaktionen anheben und künstliche Preisnachlässe vortäuschen.


