Sukzessive Beihilfe zum fehlgeschlagenen Versuch strafbar

Wenn die Tat schon aufgeflogen ist, die Täter das aber nicht wissen, ist eine strafbare Beihilfehandlung noch möglich. So urteilte das OLG Bremen im Fall einer Frau, die für die Betrüger nur mal schauen sollte, ob da wirklich die Beute in der Tüte auf dem Parkplatz war.

Zwei Männer beschwatzten eine Frau, ihr Vermögen in Gold umzutauschen und es auf einem Restaurantparkplatz für sie zur Abholung zu deponieren. Die Frau schöpfte dann aber doch Verdacht, informierte die Polizei und hinterlegte statt dem Gold nur Wasserflaschen in der Tüte. Die Polizei beobachtete den Parkplatz und wartete darauf, dass die Täter ihre vermeintliche Beute abholen. Diese schienen den Braten aber zu riechen, denn sie trauten sich nicht, das Gold zu holen. Sie beauftragten lieber eine unbeteiligte Verwandte, in die Tüte zu schauen. Diese kannte keine Einzelheiten, wusste aber, dass es sich um den Ertrag einer Betrugstat handelte. Sie fuhr hin, guckte in die Tüte und informierte die Täter telefonisch von der Misere. Die Männer und ihre Verwandte wurden festgenommen und zu Freiheitsstrafen verurteilt. Die Frau legte gegen ihre Verurteilung zu sechs Monaten Haft auf Bewährung Revision ein und forderte einen Freispruch. Schließlich habe sie nur Beihilfe zu einem bereits fehlgeschlagenen Versuch geleistet.

Vollendete aber unbeendete Tat: Beihilfe noch möglich

Das OLG Bremen sah das anders (Urteil vom 30.10.2024 – 1 ORs 31/24). Es verwies auf die ständige Rechtsprechung des BGH. Danach sei jede Hilfeleistung, die den Erfolg der Haupttat fördern kann, eine Beihilfe im Sinne des § 27 StGB. Dem stehe nicht entgegen, dass die Fahrt der erstinstanzlich Verurteilten zu dem Parkplatz lediglich offenbart habe, dass der Betrugsversuch bereits fehlgeschlagen war. Auch eine nutzlose oder fehlgeschlagene Beihilfehandlung ist dem OLG Bremen zufolge strafbar, weil der Erfolg der Haupttat beim versuchten Delikt nicht mehr vonnöten ist. Deshalb genüge eine Beihilfehandlung, die auf die Unterstützung der Haupttat gerichtet ist – unabhängig davon, ob diese noch gelingen kann oder nicht.

Noch 2008 hatte der 5. Strafsenat des BGH abweichend von den ersten beiden Strafsenaten hier einen straflosen untauglichen Versuch angenommen. Mit Beschluss vom 04.01.2023 hat er diese Ansicht aber ausdrücklich aufgegeben. Daher blieb es bei der Bewährungsstrafe für die Verwandte der Haupttäter. 

OLG Bremen, Urteil vom 30.10.2024 - 1 ORs 31/24

Redaktion beck-aktuell, rw, 20. November 2024.