LSG Nordrhein-Westfalen verneint SGB-II-Zuschuss für Ferienfreizeiten von Parteien

Für Ferienfreizeiten von Parteien gibt es keinen Zuschuss nach dem SGB II. Dies hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen mit Urteilen vom 07.11.2019 (Az.: L 19 AS 1204/18) und vom 05.12.2019 entschieden (Az.: L 7 AS 171/19). Im ersten Verfahren klagten am Sommercamp 2016 teilnehmende SGB-II-Bezieher auf Bezuschussung, im zweiten begehrte die Jugendorganisation selbst ihre Zulassung als Anbieter von Leistungen zur sozialen und kulturellen Teilhabe. Die Revision ist in beiden Fällen wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen worden.

Gericht verweist auf staatliches Neutralitätsgebot

Dem Anspruch auf Förderung stehe entgegen, dass es sich bei dem Sommercamp nicht um eine Freizeit im Sinne des 28 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 SGB II gehandelt habe, so das LSG. Der Gesetzgeber habe nur bestimmte Bereiche gemeinschaftlicher Aktivität von Kindern und Jugendlichen in die Norm aufgenommen. Aktivitäten, die dem (partei-)politischen Leben zuzurechnen seien, fielen nicht darunter. Dies entspreche dem aus Art. 21 GG folgenden strengen staatlichen Neutralitätsgebot. Hier habe das Sommercamp neben Kultur-, Sport- und Freizeitzwecken den Zweck der parteipolitischen Willensbildung der Teilnehmer beziehungsweise der Nachwuchsförderung für eine Partei verfolgt.

Gefahr unzulässiger Parteienfinanzierung wird begegnet

Das LSG hat festgestellt, dass die beklagte Kommune nicht verpflichtet gewesen sei, eine Kooperationsvereinbarung mit der Jugendorganisation abzuschließen. Ihr Ausschluss als Anbieter von Freizeiten stelle sich vielmehr als rechtmäßig dar und verletze sie nicht in Grundrechten. Insbesondere liege keine Verletzung des Neutralitätsgebotes vor, weil die Beklagte politische Parteien beziehungsweise deren Jugendverbände überhaupt nicht berücksichtige. Grund für den Ausschluss sei die Stellung als Unterorganisation einer Partei als solche, nicht deren politische Anschauung, sodass auch keine Diskriminierung einer Weltanschauung vorliege. Eine Ungleichbehandlung von Parteien beziehungsweise deren Untergliederungen einerseits und anderen Anbietern andererseits rechtfertige sich bei der Berücksichtigung als Anbieter von Leistungen zur Bildung und Teilhabe wiederum aus dem Neutralitätsgebot. Zudem werde durch den Ausschluss von Jugendorganisationen der Gefahr einer unzulässigen Parteienfinanzierung durch indirekte Förderung der Mutterpartei begegnet.

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.11.2019 - L 19 AS 1204/18

Redaktion beck-aktuell, 12. Februar 2020.