Von GBA beschlossene Notfallstrukturen in Krankenhäusern rechtmäßig

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat vier Klagen von Kliniken abgewiesen, die aufgrund des vom Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA) festgelegten gestuften Systems von Notfallstrukturen in Krankenhäusern von der Notfallversorgung ausgeschlossen sind, mit der Folge von Abschlägen. Der GBA habe sich mit seinem Beschluss im Rahmen der Vorgaben des Gesetzgebers bewegt.

GBA legte gestuftes System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern fest

Eine Vielzahl kleinerer deutscher Kliniken, darunter viele Belegkliniken, klagt gegen den Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) "zu einem gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern gemäß § 136c Abs. 4 SGB V“ vom 19.04.2018. Danach hat der GBA ein gestuftes System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern, einschließlich einer Stufe für die Nichtteilnahme an der Notfallversorgung, zu beschließen. Hierbei sind für jede Stufe der Notfallversorgung Mindestvorgaben – insbesondere zur Art und Anzahl von Fachabteilungen, zur Anzahl und Qualifikation des vorzuhaltenden Fachpersonals sowie zum zeitlichen Umfang der Bereitstellung von Notfallleistungen – differenziert festzulegen.

Nicht an Notfallversorgung beteiligte Kliniken klagen

Sämtliche Klägerinnen sind nach dem Beschluss des GBA nicht (mehr) an der Notfallversorgung beteiligt, weil sie nicht die Qualitätsanforderungen der sogenannten Basisnotfallversorgung erfüllen (unter anderem Vorhalten von Fachabteilungen für Chirurgie oder Unfallchirurgie und Innere Medizin, Verfügbarkeit bestimmten Fachpersonals in einer zentralen Notaufnahme, Intensivstation mit mindestens sechs Betten, Schockraum). Die Klägerinnen haben deshalb auch Abschlagszahlungen in Kauf zu nehmen, während die an der Notfallversorgung teilnehmenden Krankenhäuser unterschiedlich hoch bezuschusst werden.

LSG: GBA-Beschluss nicht zu beanstanden

Das LSG nun die Klagen von vier Kliniken abgewiesen. Die Regelungen des GBA seien rechtlich nicht zu beanstanden. Mit seinem Beschluss bewege der GBA sich im Rahmen der Vorgaben des Gesetzgebers. Die Regelungen der Zu- und Abschläge und das gestufte System der Notfallversorgung seien mit dem Krankenhausstrukturgesetz vom 10.12.2015 unmittelbar vom Gesetzgeber angestoßen worden. Der Senat betonte, dass der GBA selbst nicht für die von den Klägerinnen zu erhebenden Abschläge "verantwortlich“ sei. Deren Höhe sei überdies wiederum auf der Grundlage eines gesetzlichen Auftrages vom GKV Spitzenverband, vom Verband der Privaten Krankenversicherung und von der Deutschen Krankenhausgesellschaft vereinbart worden und könne dem GBA nicht angelastet werden.

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.06.2022 - L 9 KR 170/19 KL

Redaktion beck-aktuell, 1. Juli 2022.