Bei Vergleichsportalen steht Werbung oft wortwörtlich an erster Stelle. Auf den ersten Blick sehen Anzeigen auf der "O-Position" wie Suchergebnisse aus, müssen aber als Werbung kenntlich gemacht werden. Das Wörtchen "Anzeige" über dem Preis reicht dafür nicht, meint das OLG Karlsruhe.
Mehr lesenDie Wettbewerbszentrale macht nach zahlreichen bei ihr eingegangenen Beschwerden Unterlassungsansprüche wegen irreführender oder intransparenter Angaben auf Vergleichs- und Vermittlungsplattformen gegenüber verschiedenen Portalbetreibern aus dem Tourismusbereich, der Finanzbranche sowie aus dem Pflegesektor geltend. Über 70% der in die Prüfung einbezogenen 64 Portale würden in wettbewerbswidriger Weise agieren.
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