Gesponserte Suchergebnisse: Vergleichsportal muss Werbung deutlich kennzeichnen

Bei Vergleichsportalen steht Werbung oft wortwörtlich an erster Stelle. Auf den ersten Blick sehen Anzeigen auf der "O-Position" wie Suchergebnisse aus, müssen aber als Werbung kenntlich gemacht werden. Das Wörtchen "Anzeige" über dem Preis reicht dafür nicht, meint das OLG Karlsruhe.

Das Vergleichsportal Verivox muss gesponserte Suchergebnisse besser kenntlich machen als nur mit dem Hinweis "Anzeige" in Schriftgröße 11. Mit dem siegelähnlichen "TARIF-TIPP Top Service" darf allerdings weiterhin geworben werden (Urteil vom 27.08.2025 – 6 U 12/25).

Wenn Kunden auf Verivox ihre Stromtarife vergleichen, werden sie zuerst mit Werbeanzeigen begrüßt, die sich vor allem durch ihre blaue Hinterlegung von den tatsächlichen Suchergebnissen unterscheiden. Erst durch Scrollen gelangt man zu den individuellen "ermittelten Ergebnissen". Daran störte sich ein Stromlieferant, der einst als Vertriebspartner mit der Plattform unter Vertrag stand, und klagte im Dezember 2024 auf Unterlassung nach dem UWG. Insbesondere würden die Anzeigen nur durch einen kleinen Texthinweis – und damit unzureichend – als solche gekennzeichnet. Ebenso beanstandete er das vermeintliche Qualitätssiegel "TARIF-TIPP Top Service", für dessen Verleihung Verivox die tatsächlichen Prüfungskriterien nicht hinreichend offenlege.

Das LG Heidelberg gab der Klage in beiderlei Hinsicht statt. In der Tat gingen Verbraucherinnen und Verbraucher davon aus, dass die vorangestellten Anzeigen besonders gut zugeschnittene Vergleichsergebnisse seien. Der orange hervorgehobene Button "ZUM ANGEBOT" – der genau so auch auf den tatsächlichen Suchergebnissen vorkomme – leite sie dann möglicherweise zu den Tarifdetails, ohne dass sie das kleine Wörtchen "Anzeige" darüber gelesen hätten. Das Symbol "TARIF-TIPP Top Service" sei nach den Grundsätzen für Prüfzeichen und Gütesiegel zu beurteilen – entsprechend habe Verivox die zugrunde liegenden Verfahren und Maßstäbe offenlegen müssen. Die Berufung seitens Verivox hatte vor dem OLG Karlsruhe nun teilweise Erfolg: Auch der 6. Zivilsenat sieht in den Werbeanzeigen einen Wettbewerbsverstoß. Das vermeintliche Prüfsiegel darf aber bleiben.

Keine eindeutige Offenlegung

Das Gericht stützt die Entscheidung auf Nr. 11a des Anhangs zum UWG, wonach verdeckte Werbung in Suchergebnissen ausdrücklich als stets unzulässige Geschäftshandlung verboten ist ("die Anzeige von Suchergebnissen aufgrund der Online-Suchanfrage eines Verbrauchers, ohne dass etwaige bezahlte Werbung (…) eindeutig offengelegt werden"). Um in diesem Sinne "eindeutig offengelegt" zu sein, müsse die Anzeige klar erkennbar auf das betreffende Produktangebot bezogen, gut lesbar und zumindest auch in deutscher Sprache gekennzeichnet sein, so das OLG. Aus der Perspektive eines Durchschnittsverbrauchers sei das hier gerade nicht der Fall.

Insgesamt präsentiere sich die Plattform als sachkundiger Suchanbieter mit Marktüberblick. Die hervorgehobene Darstellung der Suchergebnisse allein könne für sich genommen durchaus bedeuten, dass die gezeigten Ergebnisse besonders passend auf die Suchanfrage zugeschnitten seien. Zwar wüssten Verbraucherinnen und Verbraucher möglicherweise, dass sich Vergleichsplattformen vor allem über Werbepartnerschaften finanzieren. Dennoch könne die konkrete Gestaltung der Anzeige dazu verleiten, sich nicht weiter mit den anderen – tatsächlich zugeschnittenen – Ergebnissen auseinanderzusetzen. Für eine Offenlegung brauche es somit eines zusätzlichen Hinweises.

Der "Anzeige"-Text weise zwar rein inhaltlich auf den Werbecharakter hin. Entscheidend sei hier aber die Gestaltung der Anzeige insgesamt. So sei der hervorgehobene Button "ZUM ANGEBOT" etwa viel größer als der Texthinweis, der die Aufmerksamkeit der Verbraucherinnen und Verbraucher damit am schwächsten auf sich ziehe. Dass der Hinweis nah an der Preisangabe – der wohl wichtigsten Information für die Kundinnen und Kunden – platziert sei, helfe nicht. Dennoch sei wahrscheinlich, dass der Hinweis als "kleingedruckte" Angabe übersehen werde. Ebenso wenig verfange das Argument, die echten (nicht blau unterlegten) Suchergebnisse seien durch die Überschrift "Ihre ermittelten Ergebnisse" grafisch ausreichend von den gesponserten Ergebnissen abgegrenzt. Der Senat stellte hier entscheidend darauf ab, dass diese nur durch Scrollen – und damit einen weiteren Schritt – erreichbar seien.

"TARIF TIPP" ist kein Prüfsiegel

In dem Symbol "TARIF-TIPP Top Service" sieht das OLG indes keinen Wettbewerbsverstoß. Mit dem Symbol zeichne die Plattform Anbieter aus, die aus einer rein subjektiven Sicht über die Anforderungen einer TÜV-Zertifizierung hinausgingen – insoweit also "Top-" bzw. lobenswerte Arbeit leisteten.

Zwar würden Informationen über Prüfkriterien vorenthalten, diese seien aber nicht "wesentlich" im Sinne des UWG, da ihnen kein erhebliches Gewicht zukomme. Der Kundenkreis verstehe unter dem "TARIF-TIPP" kein echtes Prüfzeichen einer unabhängigen und neutralen Stelle, sondern die subjektive Einschätzung der Plattform selbst. Auch hier sei zu berücksichtigen, dass Kundinnen und Kunden wüssten, dass sich die Plattform durch Werbeanzeigen bzw. Provisionen finanziere, was wiederum die Erwartung im Hinblick auf derartige "Siegel" beeinflusse. Zudem seien Aussagen über die Servicequalität von vornherein eher subjektiver Natur. 

OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.08.2025 - 6 U 12/25

Redaktion beck-aktuell, tbh, 3. September 2025.

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