Irreführung bei Vergleichsportalen
Darunter fänden sich am häufigsten Verstöße wegen Irreführung sowie Irreführung durch Unterlassen, wie etwa fehlende Informationen über die Sortierung von Suchergebnissen (Ranking) und über Kundenbewertungen. Nach der seit dem 28.05.2022 geltenden Regelung des § 5b Abs. 2 UWG müssten bestimmte Informationen zum Zustandekommen des Rankings der Suchergebnisse zur Verfügung gestellt werden. Zahlreiche der beobachteten Seiten klärten entgegen der gesetzlichen Regelung nicht über die Sortierung ihrer Ergebnisse auf. In einem Fall seien beispielsweise Besserplatzierungen und Hervorhebungen in der Suchergebnisliste verkauft worden, die nicht als Werbung gekennzeichnet waren. So habe es "Gold-, Silber- und Bronze-Einträge" gegeben, die man habe buchen können. Auf einer Spalte namens "geprüfte Premiumpartner" habe man ebenfalls gegen Zahlung einen Platz in der Trefferliste buchen können. Außerdem fehlten Bewertungsinformationen nach § 5b Abs. 3 UWG. Auch andere Portale differenzierten nach Ansicht der Wettbewerbszentrale nicht sorgfältig genug zwischen gewöhnlichen Suchergebnissen und bezahlter Werbung.
Unklare Kundenbewertungen
Um Fake-Kundenbewertungen entgegenzuwirken, habe der Gesetzgeber eine weitere neue Regelung geschaffen. Danach seien Informationen darüber bereitzustellen, ob und wie der Unternehmer sicherstellt, dass die veröffentlichten Bewertungen von solchen Verbrauchern stammen, die die Waren oder Dienstleistungen tatsächlich genutzt oder erworben haben (§ 5b Abs. 3 UWG). Auch darüber, ob und wie Bewertungen auf einem Portal auf Echtheit geprüft werden, gebe es bei den von der Wettbewerbszentrale in die Beobachtung einbezogenen Portalen vielfach Unklarheit. Teilweise bliebe sogar offen, woher die behaupteten Bewertungen überhaupt stammten. So hätten etwa acht der untersuchten 24 Reiseportale keine oder keine ausreichend klaren Informationen über die Echtheit der gezeigten Bewertungen. "Teilweise waren die entsprechenden Informationen so platziert, dass sie nur versierte Personen mit gezielter Suche finden konnten", meint Kai-Oliver Kruske von der Wettbewerbszentrale. Schließlich böten fünf Portale an, das Verfassen von Bewertungen mit Gutscheinen zu belohnen. Die Gerichte sähen solche Anreize als rechtswidrig an. Zwar betonten die betreffenden Portale, dass der Inhalt der Bewertung keinen Einfluss auf die Belohnung habe. Doch letztlich befürchteten Gerichte aus Sicht der Wettbewerbszentrale zu Recht, dass finanzielle Anreize tendenziell zu einer positiveren Beurteilung führten.
Wettbewerbszentrale leitet Verfahren ein
Jenseits der gesetzlichen Neuregelungen offenbare die Beobachtung indes weitere wettbewerbsrechtliche Probleme: Entgegen der Rechtsprechung informierten einige Seiten nicht transparent genug, welche Marktabdeckung sie zeigten. Vermeintlich objektive Vergleiche entpuppten sich bei näherer Betrachtung gerade im Finanzbereich als Linksammlung allein zu solchen Anbietern, die dem Portal Provisionen zahlten. Die Ergebnisse dieser Beobachtungen und deren rechtlicher Bewertungen hat die Wettbewerbszentrale zum Anlass genommen, mehrere Portalbetreiber wegen einiger ihrer werblichen Darstellungen abzumahnen. Bis dato hat die Zentrale 33 Abmahnungen ausgesprochen sowie acht formlose rechtliche Hinweise erteilt. In 27 Fällen haben sich Portalbetreiber außergerichtlich verpflichtet, die beanstandete Geschäftspraxis künftig zu unterlassen. Einige Portale haben bereits ihre Angebote transparenter gestaltet. In vier Fällen hat die Wettbewerbszentrale Klage eingereicht.