Das Verbrennen von Matratzen im Garten löste einen Großeinsatz der Feuerwehr aus. Die Kosten dafür muss der Ehemann der eigentlichen Zündlerin tragen, hat das OVG Saarlouis entschieden. Denn der Mann habe nichts getan, um den Eindruck auszuräumen, er sei der (Mit-)Störer.
Mehr lesenDie Vorschrift des § 281 BGB findet auf Schadenersatzansprüche eines Eigentümers auf Beseitigung einer Störung aus § 1004 Abs. 1 BGB keine Anwendung. Eine Zahlung wäre laut Bundesgerichtshof mit dem Zweck des sachenrechtlichen Beseitigungsanspruchs, den eigentumsrechtlichen Zustand wiederherzustellen, nicht vereinbar. Dieser müsste dann auch erlöschen, wenn die Beeinträchtigung tatsächlich noch fortbestehe, was aber nicht möglich sei.
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