Ma­trat­zen an­ge­zün­det: "Meine Ehe­frau war's" ver­hin­dert Feu­er­wehr-Rech­nung nicht
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Das Ver­bren­nen von Ma­trat­zen im Gar­ten löste einen Gro­ß­ein­satz der Feu­er­wehr aus. Die Kos­ten dafür muss der Ehe­mann der ei­gent­li­chen Zünd­le­rin tra­gen, hat das OVG Saar­lou­is ent­schie­den. Denn der Mann habe nichts getan, um den Ein­druck aus­zu­räu­men, er sei der (Mit-)Stö­rer.

Bei die­sem Be­schluss des OVG Saar­lou­is dürf­ten sich viele an ihre Ver­wal­tungs­recht-BT-Vor­le­sung er­in­nert füh­len: Es geht um An­scheins­ge­fah­ren, die sich nach­her als halb so wild her­aus­stel­len, um ver­schie­de­ne Stö­rer-Be­grif­fe und um die Frage, ob bei der Kos­ten­er­stat­tung die Ex-ante- oder doch die Ex-post-Sicht zählt. Das Ge­richt hat ent­schie­den: Auch ein An­scheins­stö­rer kann für die Kos­ten­er­stat­tung eines Feu­er­wehr­ein­sat­zes her­an­ge­zo­gen wer­den, wenn er selbst den Ein­druck er­weckt – oder nicht aus­ge­räumt – hat, er habe die (An­scheins-)Ge­fahr ver­ur­sacht (Be­schluss vom 10.01.2025 – 2 A 176/24).  

In dem Fall hat­ten An­woh­ner eine zu­neh­men­de schwar­ze Rauch­wol­ke über der Stadt ge­mel­det. Die Feu­er­wehr ging von einem Großbrand aus und rück­te daher mit ins­ge­samt fünf Fahr­zeu­gen und 26 Feu­er­wehr­leu­ten aus. Am Brand­ort tra­fen sie je­doch nur ein Ehe­paar und die ver­kohl­ten Über­res­te ei­ni­ger mit Mäu­sen be­fal­le­ner Schaum­stoff­ma­trat­zen. Da sich die Ehe­leu­te un­ein­sich­tig zeig­ten ("Beim nächs­ten Mal ver­bren­nen wir sie nachts, da sieht man den Rauch nicht"), wurde sogar die Po­li­zei hin­zu­ge­zo­gen. Die Feu­er­wehr­kos­ten in Höhe von 1.131,97 Euro wur­den dem Ehe­mann nach § 45 Abs. 2 Nr. 3 SBKG (Saar­län­di­sches Brand- und Ka­ta­stro­phen­schutz­ge­setz) in Rech­nung ge­stellt. Da­nach kann die Feu­er­wehr Er­satz von dem vor­sätz­li­chen oder grob fahr­läs­si­gen Ver­ur­sa­cher einer Ge­fahr ver­lan­gen.

VG: Auch An­scheins­stö­rer ist Stö­rer

Das woll­te der Mann nicht auf sich sit­zen las­sen und wälz­te die Schuld auf seine Frau ab: Sie sei es ge­we­sen, die die Ma­trat­zen auf­ge­türmt und an­ge­zün­det habe. Auch sei sie die al­lei­ni­ge Ei­gen­tü­me­rin des Grund­stücks. Er da­ge­gen habe mit dem Brand nichts zu tun ge­habt, sei also nicht der Ver­ur­sa­cher im Sinne von § 45 Abs. 2 Nr. 3 SBKG.

Doch er­folg­los: Vor dem VG hielt der Kos­ten­be­scheid zum über­wie­gen­den Teil. Auch ein An­scheins­stö­rer sei näm­lich im ge­fah­ren­ab­wehr­recht­li­chen Sinne ein Stö­rer, so das VG. Es komme es auf die ex-ante-Sicht an, also jene, die die Feu­er­wehr zum Ein­satz­zeit­punkt ge­habt habe. Bei dem Po­li­zei- und Feu­er­wehr­ein­satz habe der Mann ein­deu­tig den An­schein er­weckt, er habe die Ma­trat­zen an­ge­zün­det. Die Be­hör­de habe ihn auf die­ser Grund­la­ge zu Recht als Ver­ur­sa­cher ein­ge­stuft. Dass der Mann ex post etwas an­de­res be­haup­te, än­de­re nichts an sei­ner Stö­rer-Ei­gen­schaft. In die­sem Fall sei es im Prin­zip auch zu­läs­sig, ihn auf der so­ge­nann­ten Se­kun­därebe­ne zur Kos­ten­er­stat­tung her­an­zu­zie­hen.

OVG: Mann hätte pro­tes­tie­ren kön­nen

Auch die Be­ru­fung des Man­nes war er­folg­los. Das OVG Saar­lou­is hielt seine Her­an­zie­hung für die Kos­ten des Feu­er­wehr­ein­sat­zes für ge­recht­fer­tigt. Es stell­te fest: "Kann bei Ex-post-Be­trach­tung nicht fest­ge­stellt wer­den, dass der An­scheins­stö­rer tat­säch­lich Stö­rer war, so ist er nur dann zum Kos­ten­er­satz ver­pflich­tet, wenn er die An­scheins­ge­fahr oder den An­schein der Stö­rer-Ei­gen­schaft in zu­re­chen­ba­rer Art und Weise ver­ur­sacht hat."

Vor­lie­gend sei der Mann vor Ort ge­we­sen, als die Feu­er­wehr ein­traf, und habe das Haus ver­las­sen, als ein Feu­er­wehr­fahr­zeug mit Mar­tins­horn ein­bog. Durch den Um­stand, dass seine Per­so­na­li­en auf­ge­nom­men wur­den, hätte ihm auch klar ge­we­sen sein müs­sen, dass er als (Mit-)Ver­ant­wort­li­cher für die Rauch­ent­wick­lung an­ge­se­hen wurde. Er habe aber, so das OVG wei­ter, "nichts dafür getan, um die­sen Ein­druck aus­zu­räu­men". Des­halb habe er den An­schein auch in zu­re­chen­ba­rer Weise selbst ge­setzt und sei somit zu den Kos­ten her­an­zu­zie­hen.

OVG Saarlouis, Beschluss vom 10.01.2025 - 2 A 176/24

Redaktion beck-aktuell, ns/dd, 15. Januar 2025.

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