In Nordrhein-Westfalen müssen Wettvermittlungsstellen mindestens 350 Meter entfernt von öffentlichen Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe liegen. Das OVG Münster hält diese Regelung für mit höherrangigem Recht vereinbar.
Mehr lesenEine Sportwettvermittlungsstelle darf nicht in unmittelbarer Nähe zu einer Grundschule betrieben werden. Das hat einmal mehr das OVG Lüneburg bestätigt. Insbesondere begegne das Verbot keinen verfassungs- oder unionsrechtlichen Bedenken.
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