Mindestabstand zwischen Wettbüro und Grundschule nicht zu beanstanden

Eine Sportwettvermittlungsstelle darf nicht in unmittelbarer Nähe zu einer Grundschule betrieben werden. Das hat einmal mehr das OVG Lüneburg bestätigt. Insbesondere begegne das Verbot keinen verfassungs- oder unionsrechtlichen Bedenken.

Die Berufungen einer Wettveranstalterin und der Betreiberin einer Wettvermittlungsstelle hat das OVG deshalb zurückgewiesen (Urteile vom 05.11.2024 10 LC 13/24 und 10 LC 14/24). Der in § 8 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 des Niedersächsischen Glücksspielgesetzes vorgesehene Mindestabstand von 200 Metern zu Kinder- und Jugendeinrichtungen diene dem Jugendschutz und müsse deshalb eingehalten werden.

Die beiden Wettdienstleisterinnen hatten vor dem VG Hannover geklagt, um eine Betriebserlaubnis zu erhalten. Das hatte das VG mit Verweis auf die nahegelegene Schule abgelehnt: Zwar greife das Abstandsgebot in die Berufsausübungsfreiheit und die europäische Dienst- und Niederlassungsfreiheit ein; das sei aber zugunsten der Suchtprävention gerechtfertigt.

Regelung nicht für alle Glücksspielformen gleich: OVG sieht kein Problem

Auch das OVG hält die Abstandsregelung für verfassungs- und unionsrechtlich unbedenklich. Eine Absage erteilte es einem Argument, das in diesem Kontext häufig angebracht wird: Spielhallen und Lotto-Stellen träfen keine vergleichbaren Abstandsregeln, was die Dienstleistungsfreiheit der Wettanbieter verletze.

Laut OVG hindern indes weder der allgemeine Gleichheitssatz noch die Berufsfreiheit oder das Unionsrecht den Gesetzgeber daran, für verschiedene Glücksspielformen unterschiedliche Regelungen zur Suchtprävention und zum Spielerschutz zu treffen. Das gelte jedenfalls, sofern die Regelungen – wie hier – jeweils verhältnismäßig seien und sich nicht gegenseitig in einer Weise konterkarierten, dass die Eignung einer der Regelungen zur Zielerreichung aufgehoben würde.

Damit liegt das OVG auf einer Linie mit der Rechtsprechung anderer Gerichte, die ähnliche Fälle zu entscheiden hatten – etwa mit der des OVG Koblenz und des OVG Berlin-Brandenburg. Das OVG Lüneburg hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann im Wege der Nichtzulassungsbeschwerde vorgegangen werden.

OVG Lüneburg, Urteil vom 05.11.2024 - 10 LC 13/24

Redaktion beck-aktuell, dd, 6. November 2024.