Glücksspielrechtliches Mindestabstandsgebot für Sportwettbüros nicht zu beanstanden

Zwischen Sportwettbüros und etwa Schulen oder Schülernachhilfen muss es nach dem rheinland-pfälzischen Landesglücksspielgesetz einen Mindestabstand von 250 Metern Luftlinie geben. Das ist nicht zu beanstanden, entschied das OVG Koblenz und lehnte den Eilantrag einer Wettbüro-Bertreiberin ab.

Die Glücksspielbehörde hatte ihre befristete glücksspielrechtliche Erlaubnis nicht verlängert, weil das Wettbüro zu nah an einer Nachhilfeeinrichtung lag. Ihr Eilantrag, den Betrieb des Wettbüro vorübergehend weiter zu dulden, blieb erfolglos.

Nach dem Landesglücksspielgesetz darf eine Erlaubnis für den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle für Sportwetten nur erteilt werden, wenn sie einen Mindestabstand von 250 Metern zu einer öffentlichen oder privaten Einrichtung, die überwiegend von Minderjährigen besucht wird, nicht unterschreitet.

Mindestabstandsgebot dient Spieler- und Jugendschutz

Das OVG hält die Regelung für unionsrechtskonform. Insbesondere verstoße sie nicht gegen das unionsrechtliche Kohärenzgebot. Das Abstandsgebot diene dem Spieler- und Jugendschutz. Sportwettangebote hätten gerade auch für Kinder und Jugendliche ein hohes Gefährdungspotential. Mit dem Abstandsgebot könne das Angebot örtlich begrenzt werden, um Glücksspielsucht bei Kindern und Jugendlichen zu verhindern und zu bekämpfen.

Ausnahmen insbesondere für Lotto-Annahmestellen und Bestandsspielhallen konterkarierten dieses Ziel nicht derart, dass keine kohärente und systematische Verfolgung dieser Ziele mehr vorliegt. Laut OVG unterscheiden sich diese von Sportwettbüros: Bei Lotto-Annahmestellen gebe es eine soziale Kontrolle. Dort gingen vor allem Kunden ein und aus, die mit gewöhnlichen, ihren Alltagsbedarf deckenden Bedürfnissen befasst seien.

Anders bei Sportwettbüros: Diese würden aufgesucht, um Sportwetten abzuschließen oder Wettergebnisse live über Bildschirme mitzuverfolgen. Und für Spielhallen betrage der Mindestabstand 500 Meter. Dass der Gesetzgeber für Bestandspielhallen eine großzügige Übergangsfrist bis zum 30.6.2028 gewährt habe, konterkariere die Mindestabstandsregelung nicht.

OVG Koblenz, Beschluss vom 12.09.2023 - 6 B 10622/23.OVG

Redaktion beck-aktuell, 22. September 2023.