Zwei Grundschulen, drei weitere öffentliche Schulen und ein Jugendtreff im Umkreis von weniger als 200 Metern – dies schließt die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle in Köln aus. Das haben das VG Köln und nun auch das OVG Münster unter Verweis auf das in Nordrhein-Westfalen geltende Mindestabstandsgebot entschieden (Urteil vom 06.11.2024 – 4 A 2279/22).
Das Gebot sei mit der unionsrechtlichen Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit sowie dem Grundrecht der Berufsfreiheit und dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar. Dies sei durch den EuGH und die deutsche höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt.
Das Mindestabstandsgebot trage in verhältnismäßiger und kohärenter Weise dem Anliegen Rechnung, das lokale Sportwettangebot zu begrenzen und dem Entstehen eines Gewöhnungseffektes für Kinder und Jugendliche zu begegnen. Dieses Anliegen werde in NRW auch nicht durch eine angebotsausweitende Glücksspielpolitik in anderen Glücksspielbereichen ausgehebelt – auch wenn für Bestandsspielhallen und Bestandswettvermittlungsstellen geringfügig andere Regelungen gölten.
Kein Berufen auf Vertrauensschutz
Das unions- und verfassungsrechtliche Gebot des Vertrauensschutzes sei gewahrt. 2012 sei das Sportwettmonopol weggefallen, Erlaubnisse für private Wettvermittlungsstellen sollten aber erst nach Durchführung eines geregelten Verfahrens erteilt werden. Im März 2013 sei dann die nordrhein-westfälische Glücksspielverordnung in Kraft getreten, die einen Mindestabstand von 200 Metern zu öffentlichen Schulen und öffentlichen Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe vorsah. Zwar habe sich diese Regelung später als unwirksam herausgestellt. Wettvermittler mussten laut OVG aber dennoch zumindest mittelfristig damit rechnen, dass im Zuge einer unionsrechtskonformen Regulierung ein gesetzlicher Mindestabstand kommt.
Die Kölner Wettvermittlungsstelle - 2011 eröffnet - könne sich hier auch nicht auf den verringerten Mindestabstand von 100 Metern berufen, der für Wettbüros gilt, die es schon vor dem 22.05.2019 gab. Denn die Betreiberin habe damals keine Baugenehmigung gehabt. Die aber sei Voraussetzung für den Vertrauensschutz. Hinzu komme, dass zwei öffentliche Schulen weniger als 100 Meter von der Wettvermittlungsstelle entfernt liegen.
Das Mindestabstandsgebot für Wettvermittlungsstellen ist immer wieder Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Am Mittwoch scheiterten eine Wettveranstalterin und die Betreiberin einer Wettvermittlungsstelle vor dem OVG Lüneburg. Niedersachsen hat die Grenze schon bei 200 Metern gezogen.