Wettbüros in der Nähe von Schulen zu Recht nicht erlaubt

Wettbüros in der Nähe von Schulen sind unzulässig. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln dem seit 2021 geltenden Glücksspielrecht entschieden und die Klagen von Wettbürobetreibern sowie einer Veranstalterin von Sportwetten abgewiesen, denen die erforderlichen Betriebserlaubnisse versagt worden waren. Weder Verfassungs- noch Unionsrecht schlössen es aus, eine Erlaubnis für den Betrieb eines Wettbüros zu verlangen und Mindestabstände zu Schulen festzulegen.

Seit 2021 Erlaubnispflicht für Wettbüros

Bis zum Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags 2021 war es nicht möglich, für den Betrieb eines Wettbüros eine Erlaubnis zu erlangen, weil das deutsche Verfahren zur Erteilung entsprechender Konzessionen gegen Unionsrecht verstieß. Vorhandene Wettbüros wurden gelduldet. Nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 ist nunmehr eine Erlaubnis für den Betrieb eines Wettbüros erforderlich. Das nordrhein-westfälische Gesetz zur Umsetzung der Vorgaben des Staatsvertrags sieht jedoch vor, dass ein Wettbüro nicht in räumlicher Nähe zu öffentlichen Schulen betrieben werden darf, wobei regelmäßig ein Mindestabstand von 350 Metern Luftlinie zugrunde gelegt werden soll.

Erlaubnisse wegen Nichteinhaltung des Mindestabstands zu Schulen versagt

Unter Berufung auf diese Vorschrift lehnte es die Bezirksregierung ab, den Klägern die beantragten Betriebserlaubnisse zu erteilen. Die Kläger zogen vor Gericht und machten geltend, es dürfe schon keine Erlaubnis gefordert werden, da auch das aktuelle Glückspielrecht gegen Unionsrecht verstoße. Jedenfalls aber sei das Erfordernis eines Mindestabstands zu Schulen rechtswidrig. Ein Mindestabstand sei für die Suchtprävention sowie den Kinder- und Jugendschutz weder geeignet noch erforderlich.

VG: Glücksspielrechtliche Regelungen nicht zu beanstanden

Das Verwaltungsgericht hat die Klagen abgewiesen. Weder Verfassungsrecht noch die unionsrechtliche Niederlassungs- oder Dienstleistungsfreiheit schlössen es aus, eine Erlaubnis für den Betrieb eines Wettbüros zu verlangen und Mindestabstände zu Schulen festzulegen. Auch seien die neuen glücksspielrechtlichen Regelungen nicht in sich widersprüchlich. Dass etwa für Geldspielgeräte und Lottoannahmestellen, zu denen Kinder freien Zugang haben, die gleichen oder günstigere Abstandsregelungen gelten, sei nicht zu beanstanden. Es handele sich um jeweils unterschiedliche Glücksspielarten. Deren Gefährdungspotenzial dürfe der Gesetzgeber im Rahmen seines Einschätzungsspielraums unterschiedlich bewerten. Die Annahme des Gesetzgebers, durch den grundsätzlich erforderlichen Abstand von Wettbüros zu Schulen könnten Anreize zum Glücksspiel gegenüber Kindern und Jugendlichen verringert werden, sei plausibel.

VG Köln, Urteil vom 29.11.2022

Redaktion beck-aktuell, 20. Oktober 2022.