Judenhetze und Verherrlichung von Terror in Social Media berechtigt nur dann zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses, wenn die Äußerung auf den Arbeitgeber zurückfällt. Im Einzelfall kann laut LAG Düsseldorf auch eine Abmahnung ausreichend sein, um die Rufschädigung zu beenden.
Mehr lesenEine Arbeitgeberin hatte in ihren AGB vorgesehen, das zuvor durch "Vesting" erworbene virtuelle Optionsrechte sofort verfallen, wenn der Arbeitnehmer kündigt. Das ist unwirksam, entschied das BAG, da die Optionsrechte Teil des Vergütungspakets seien.
Mehr lesenDie Vereinbarung einer Probezeit, die der Gesamtdauer eines befristeten Arbeitsverhältnisses entspricht, ist in der Regel unverhältnismäßig und damit unwirksam. Das Arbeitsverhältnis ist laut BAG dennoch ordentlich kündbar – allerdings nicht innerhalb der kurzen Frist des § 622 Abs. 3 BGB.
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