Probezeit muss kürzer sein als ein befristetes Arbeitsverhältnis

Die Vereinbarung einer Probezeit, die der Gesamtdauer eines befristeten Arbeitsverhältnisses entspricht, ist in der Regel unverhältnismäßig und damit unwirksam. Das Arbeitsverhältnis ist laut BAG dennoch ordentlich kündbar – allerdings nicht innerhalb der kurzen Frist des § 622 Abs. 3 BGB.

Ein Autohaus stellte einen Mann für sechs Monate als Kfz-Meister ein. Im Arbeitsvertrag war zugleich eine Probezeit von sechs Monaten vereinbart. Geregelt war, dass das Arbeitsverhältnis während der Probezeit "beiderseits mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich gekündigt werden" kann. Nach knapp zwei Monaten sprach das Autohaus eine Kündigung aus, und zwar gemäß § 622 Abs. 3 BGB mit einer Frist von zwei Wochen. Die Parteien stritten sich in der Folge darum, ob und gegebenenfalls wann diese Kündigung das Arbeitsverhältnis beendet hat.

Das BAG entschied, dass die Kündigung das Arbeitsverhältnis zwar beendet hat, für die Frist aber § 622 Abs. 1 BGB und nicht § 622 Abs. 3 BGB maßgeblich ist. Denn § 15 Abs. 3 TzBfG sei noch vor Abschluss des Arbeitsvertrags neu gefasst worden und verlange, dass eine für ein befristetes Arbeitsverhältnis vereinbarte Probezeit im Verhältnis zur erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit steht. Mit der Neufassung der Vorschrift habe der deutsche Gesetzgeber die Vorgaben des entsprechend formulierten Art. 8 Abs. 2 S. 1 der europäischen Arbeitsbedingungen-Richtlinie umgesetzt.

Zwar regelten weder § 15 Abs. 3 TzBfG noch Art. 8 Abs. 2 S. 1 der Richtlinie explizit, welche absolute oder relative Dauer einer Probezeit im befristeten Arbeitsverhältnis zulässig ist. Allerdings gebe der Wortlaut des § 15 Abs. 3 TzBfG vor, dass die Probezeitdauer "im Verhältnis" zur Befristungsdauer stehen muss. Für das BAG lässt das allein eine Auslegung zu, wonach die Probezeit – unabhängig von der Art der Tätigkeit – nur einen Teil der Befristung, nicht aber ihre gesamte Dauer umfassen kann. Eines "Ins-Verhältnissetzen" von Probezeitdauer zur Befristungsdauer bedürfte es nicht, wenn beide gleich lang sein könnten.

Kurze Kündigungsfrist greift nicht

Hier sei damit eine zu lange Probezeit vereinbart worden, was die Vereinbarung unwirksam mache. Die Folge: Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 622 Abs. 3 BGB liegen nicht vor, so jedenfalls die herrschende Meinung in der Literatur. Teilweise wird – unter Verweis auf § 139 BGB – aber auch vertreten, dass die Unwirksamkeit der Probezeitvereinbarung zum Wegfall der Kündbarkeit des Vertrags führt.

Das BAG folgt einer vermittelnden Ansicht: Danach kann zumindest dann gekündigt werden, wenn die darauf bezogene Vereinbarung neben der Probezeitabrede getroffen wurde. Vielmehr mache die Vereinbarung der Kündbarkeit für beide Vertragsparteien weiter Sinn, weshalb nicht anzunehmen sei, dass sie nicht ohne die Probezeit vereinbart worden wäre.

Demnach habe das Autohaus hier das Arbeitsverhältnis mit dem Kfz-Meister ordentlich nach § 622 Abs. 1 BGB kündigen können. Denn die Parteien hätten vereinbart, dass es auch während der Probezeit schriftlich gekündigt werden kann. Das BAG bejahte eine "sprachlich und inhaltlich unabhängige Abrede über die Kündbarkeit während der Befristung" entsprechend der vermittelnden Ansicht.

BAG, Urteil vom 05.12.2024 - 2 AZR 275/23

Redaktion beck-aktuell, bw, 24. Februar 2025.

Mehr zum Thema