Um Anreize für Mitarbeitende zu schaffen, ermöglichen es manche Arbeitgeber, dass ihre Arbeitnehmer Anteile am Unternehmen erwerben können, sogenannte virtuelle Optionsrechte. Wenn diese Rechte erst nach Ablauf einer bestimmten Frist ausgeübt werden dürfen, spricht man von "Vesting". Dabei werden die Optionsrechte über eine "Vesting-Periode" gestaffelt - also Stück für Stück - ausübbar. Was aber geschieht mit den bereits "gevesteten" Optionsrechten, wenn der Arbeitnehmer kündigt?
Nach Ansicht eines Unternehmens, mit dessen Fall sich das BAG auseinandersetzen musste, verfallen diese Rechte bei einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers. Eine entsprechende Klausel hatte das Unternehmen in seine Bestimmungen für Mitarbeiter-Aktienoptionen aufgenommen. Auch bei sonstiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses sollten die vom Mitarbeiter bereits angesammelten – also "gevesteten" – Optionen doppelt so schnell verfallen, wie der Arbeitnehmer gebraucht hatte, um sie anzusammeln. Das Argument: Mit den Aktienoptionen belohne das Unternehmen nur die Betriebstreue des Mitarbeitenden. Sie seien kein Teil der Vergütung für Arbeitsleistung.
Virtuelle Optionen sind Teil der Vergütung
Das sah das BAG nun anders (Urteil vom 19. März 2025 – 10 AZR 67/24). Das Gericht stellte zunächst fest, dass es sich bei den Bestimmungen für Mitarbeiter-Aktienoptionen um AGB handelt, die einer Inhaltskontrolle unterliegen. Die durch teilweisen Ablauf der Vesting-Periode "gevesteten" virtuellen Optionen stellten auch eine Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung dar, stellten die Richterinnen und Richter klar.
Der sofortige Verfall "gevesteter" Optionen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses berücksichtige die Interessen des Arbeitnehmers dagegen nicht angemessen. Er stehe dem Rechtsgedanken des § 611a Abs. 2 BGB entgegen, wonach der Arbeitgeber zahlen muss, was an Vergütung vereinbart war. Außerdem stelle die Klausel eine unverhältnismäßige Kündigungserschwerung dar, so das Gericht weiter. Um eine mögliche Vermögenseinbuße zu verhindern, dürfte der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis nicht kündigen. Der Senat ändert damit auch seine frühere Rechtsprechung, etwa aus dem Jahr 2008 (Urteil vom 28.05.2008 – 10 AZR 351/07) ausdrücklich.
Auch die zweite Klausel, nach der "gevestete" Optionen schneller verfallen, als sie erworben wurden, hielt der Senat für unwirksam. Sie benachteiligte den ausscheidenden Arbeitnehmer bei typisierender Betrachtung unangemessen.