Oft sind es Details, die über Erfolg oder Scheitern eines Rechtsmittels entscheiden. Das bekam ein Anwalt zu spüren, der seine Berufung mit einem unleserlichen Namenskürzel unterzeichnet hatte. Das reichte dem BGH nicht: Die Urheberschaft müsse zweifelsfrei und ohne zusätzliche Ermittlungen erkennbar sein.
Mehr lesenEine Rundfunkintendantin treibt persönlich offene Gebühren ein? Eher nicht, so das LG München I. Daher konnte ein Zwangsvollstreckungsauftrag über das elektronische Behördenpostfach nicht mit ihrem Namen einfach signiert werden.
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