"Einfache Signatur" im beA: Ein unleserliches Namenskürzel reicht nicht

Oft sind es Details, die über Erfolg oder Scheitern eines Rechtsmittels entscheiden. Das bekam ein Anwalt zu spüren, der seine Berufung mit einem unleserlichen Namenskürzel unterzeichnet hatte. Das reichte dem BGH nicht: Die Urheberschaft müsse zweifelsfrei und ohne zusätzliche Ermittlungen erkennbar sein.

Der VI. Zivilsenat hat klargestellt: Eine unleserliche Unterschrift genügt nicht den Anforderungen an eine sogenannte "einfache Signatur", also die einfache Wiedergabe des Namens am Ende des Textes, im elektronischen Rechtsverkehr nach § 130a Abs. 3 ZPO. Wird ein Schriftsatz lediglich mit einem nicht identifizierbaren Kürzel über das beA eingereicht, ist er den obersten Zivilrichterinnen und Richtern zufolge nicht formwirksam – mit fatalen Folgen (Beschluss vom 24.06.2025 – VI ZB 91/23).

Im zugrunde liegenden Fall stritten die Parteien über eine Kameraüberwachung auf einem gemeinsam bewohnten Grundstück. Das Urteil des AG Berlin-Wedding gefiel der unterlegenen Partei nicht, sie legte Berufung ein. Am letzten Tag der Frist reichte ihr nicht am ersten Rechtszug beteiligter Anwalt die Berufung über sein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) ein. Das Dokument war weder qualifiziert elektronisch signiert noch mit einem lesbaren Namenszug versehen. Stattdessen fand sich auf der letzten Seite nur ein nicht entzifferbares handschriftliches Kürzel – eine maschinenschriftliche Namensangabe oder eine eingescannte lesbare Unterschrift fehlten. Zwei weitere Schriftsätze mit ähnlichem Kürzel folgten. Erst später erklärte der Jurist, er sei Einzelanwalt ohne Mitarbeiter und habe das Schriftstück selbst unterschrieben und versandt.

Das LG Berlin hatte Zweifel an der formwirksamen Berufungseinlegung und verwarf das Rechtsmittel als unzulässig. Die dagegen eingelegte Rechtsbeschwerde scheiterte nun auch beim BGH.

Lesbare Signatur zwingend erforderlich

Der BGH hat erneut bekräftigt, dass an die einfache Signatur im elektronischen Rechtsverkehr nach § 130a ZPO strenge, aber klare Anforderungen zu stellen sind (Beschluss vom 24.06.2025 - VI ZB 91/23). Wer auf eine qualifizierte Signatur verzichte und sich auf den sicheren Übermittlungsweg stütze, müsse durch eine einfache Signatur, in der Regel durch maschinenschriftliche Wiedergabe des vollständigen Namens am Ende des Textes eindeutig Verantwortung übernehmen.

Zwar könne eine einfache Signatur auch maschinenschriftlich sein – etwa durch den ausgeschriebenen Namen am Ende des Dokuments. Das lediglich eingescannte, unleserliche Kürzel genüge jedoch nicht. Die Signatur müsse so gestaltet sein, dass der Empfänger ohne Beweisaufnahme oder Sonderwissen die Urheberschaft des Anwalts erkennen könne. Daran fehle es hier: Der Schriftzug beginne mit einem "O" und ende mit etwas, das einem "l" gleiche – kein Buchstabe davon finde sich im Namen des Rechtsanwalts.

Die Frage, ob der betreffende Anwalt allein arbeitet oder über Mitarbeiter verfügt, spiele bei der Beurteilung der formwirksamen Einreichung keine Rolle – zumindest dann nicht, wenn sich dieser Umstand nicht aus dem eingereichten Schriftsatz selbst ergibt. Spätere "bildliche Erklärungen", welche Striche seines Kürzels welchem Buchstaben seines Namens entsprächen, oder ergänzende Schriftsätze außerhalb der Frist könnten den Mangel nicht rückwirkend heilen. Die erforderliche Signatur müsse bei Fristablauf vorhanden und erkennbar sein.

Eine Wiedereinsetzung hatte der Anwalt erst gar nicht geltend gemacht – das Berufungsgericht habe die Berufung daher zu Recht verworfen, so der BGH abschließend.

BGH, Beschluss vom 24.06.2025 - VI ZB 91/23

Redaktion beck-aktuell, ns, 10. Juli 2025.

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